Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Üb. weitere Regelung d. Brennereibetriebs u. d. Branntweinvwerkehrs v. 4. Febr. 15. 645 
II. 
Die in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 
enthaltenen Bestimmungen über die Übertragung des Durchschnitts- 
brandes der Brennereien im Betriebsjahr 1914/15 werden dahin er- 
weitert, daß der Durchschnittsbrand auch dann übertragen werden 
kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 a. a. O. nicht vorliegen. Ein 
hiernach übertragener Durchschnittsbrand darf jedoch nur zur Her- 
stellung von Branntwein aus nichtmehligen Stoffen verwendet werden. 
Der Durchschnittsbrand kann auch auf eine Brennerei einer anderen 
Brennereigaltung übertragen werden. Für die Vergällung ist der hier- 
nach übertragene Durchschnittsbrand nach § 85 unter c der Brannt- 
weinsteuer-Befreiungsordnung zu behandeln. 
III. 
Im Brennereibetriebsjahr 1914/15 dürfen landwirtschaftliche 
Brennereien Rohzucker und Obstbrennereien sowie diesen gleichgestellte 
Brennereien Rohzucker und Rüben verarbeiten, ohne daß dadurch ihre 
Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht wird, und 
ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende Betriebsjahr und 
für die Folge entstehen. 
IV. 
In Brennereien, für die gemäß § 86 der Branntweinsteuer-Befrei- 
ungsordnung die Erklärung abgegeben ist, daß in ihnen während des 
ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer 
oder Gerste verarbeitet und nicht Hefe nach dem Würzeversahren her- 
gestellt werden soll, in denen aber nach dem 5. Februar 1915 auch 
andere Stoffe verarbeitet werden, ist im Brennereibetriebsjahr 1914/15 
der Branntwein nur insoweit nach Maßgabe der Bestimmung des § 85 
unter c a. a. O. zu behandeln, als er aus anderen als den bezeichneten 
Stoffen allein oder gemischt mit diesen hergestellt worden ist. 
V. 
Im Brennereibetriebsjahr 1914/15 wird für Rohzucker, der in 
landwirtschaftlichen Brennereien, in Melassebrennereien und in mehlige 
Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien zur Branntweinerzeugung 
verwendet wird, die Zuckersteuer auf 2 Mark für 100 Kilogramm 
ermäßigt. Der Reinertrag der ermäßigten Steuer ist der Einnahme 
an Betriebsauflage (§§ 42 ff. des Branntweinsteuergesetzes) zuzuführen. 
Für die Ablassung des begünstigten Rohzuckers zur Branntwein- 
bereitung gelten die anliegenden Bestimmungen. 
VI. 
Bis auf weiteres bleibt für rohen und gereinigten Branntwein in 
Fässern oder Kesselwagen der in Nr. 178 des Zolltarifs festgesetzte 
Eingangszoll unerhoben, wenn der Branntwein von der Deutschen
	        
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