646 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Heeresverwaltung für ihre Rechnung aus dem Ausland eingeführt und
entweder für eigene Zwecke der Heeres= oder Marineverwaltungs-
behörden unter den für die steuerfreie Verwendung inländischen Brannt-
weins vorgesehenen Bedingungen verbraucht oder an militärtechnische
Anstalten und andere im § 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
bezeichneten Anstalten zum Verbrauche nach Maßgabe der Bestimmungen
in §§ 30 bis 46 dieser Ordnung abgegeben wird.
Unter den gleichen Bedingungen wird bis auf weiteres für Athyl-=
äther (Schwefeläther) und für Essigäther in Fässern oder Kesselwagen
von der Erhebung des in Nr. 347 des Zolltarifs festgesetzten Eingangs-
zolls mit der Maßgabe abgesehen, daß die Verwendung des Athers
und Essigäthers nach den Bestimmungen im § 27 der Befreiungsord-
nung zu überwachen ist.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Zollbefreiungen
auch dann zuzulassen, wenn der Branntwein oder Ather von gemein-
nützigen Gesellschaften, die der Versorgung des Inlandes dienen und
unter staatlicher Aufsicht stehen, für ihre Rechnung aus dem Ausland
eingeführt wird.
VII.
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
der Vorschrift in Ziffer VI.
Anlage
Bestimmungen über die Ablaffung von Rohzucker zur Branntwein-
erzengung nuter Ermäßigung der Zuckerstener.
* 1.
In einer Zuckerfabrik, in einer öffentlichen Niederlage oder in einem
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse lagernder inländischer Roh-
zucker darf nach Vergällung mit Kohlenstaub, mit Ausnahme von
Knochenkohlenstaub, in einer Menge von 2 v. H. des Reingewichts des
Rohzuckers gegen Entrichtung von 2 M. Zuckersteuer für 100 kg ab-
gefertigt und an Brennereibesitzer verabfolgt werden, die sich durch eine
mit Prüfungsvermerk versehene Anmeldung (§ 6) ausweisen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, an Stelle von Kohlenstaub andere
Vergällungsmittel zuzulassen.
8 2.
Der Zucker ist nach der Vergällung bis zu seiner Verabfolgung an
den Empfansberechtigten auf dem Grundstück, auf dem er vergällt ist,
an einem angemeldeten, vom Oberkontrolleur genehmigten Orte zu lagern.
Im Falle des Bedürfnisses kann auch ein anderer geeigneter Ort zur
Lagerung zugelassen werden.