Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

646 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Heeresverwaltung für ihre Rechnung aus dem Ausland eingeführt und 
entweder für eigene Zwecke der Heeres= oder Marineverwaltungs- 
behörden unter den für die steuerfreie Verwendung inländischen Brannt- 
weins vorgesehenen Bedingungen verbraucht oder an militärtechnische 
Anstalten und andere im § 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung 
bezeichneten Anstalten zum Verbrauche nach Maßgabe der Bestimmungen 
in §§ 30 bis 46 dieser Ordnung abgegeben wird. 
Unter den gleichen Bedingungen wird bis auf weiteres für Athyl-= 
äther (Schwefeläther) und für Essigäther in Fässern oder Kesselwagen 
von der Erhebung des in Nr. 347 des Zolltarifs festgesetzten Eingangs- 
zolls mit der Maßgabe abgesehen, daß die Verwendung des Athers 
und Essigäthers nach den Bestimmungen im § 27 der Befreiungsord- 
nung zu überwachen ist. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Zollbefreiungen 
auch dann zuzulassen, wenn der Branntwein oder Ather von gemein- 
nützigen Gesellschaften, die der Versorgung des Inlandes dienen und 
unter staatlicher Aufsicht stehen, für ihre Rechnung aus dem Ausland 
eingeführt wird. 
VII. 
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
der Vorschrift in Ziffer VI. 
Anlage 
Bestimmungen über die Ablaffung von Rohzucker zur Branntwein- 
erzengung nuter Ermäßigung der Zuckerstener. 
* 1. 
In einer Zuckerfabrik, in einer öffentlichen Niederlage oder in einem 
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse lagernder inländischer Roh- 
zucker darf nach Vergällung mit Kohlenstaub, mit Ausnahme von 
Knochenkohlenstaub, in einer Menge von 2 v. H. des Reingewichts des 
Rohzuckers gegen Entrichtung von 2 M. Zuckersteuer für 100 kg ab- 
gefertigt und an Brennereibesitzer verabfolgt werden, die sich durch eine 
mit Prüfungsvermerk versehene Anmeldung (§ 6) ausweisen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, an Stelle von Kohlenstaub andere 
Vergällungsmittel zuzulassen. 
8 2. 
Der Zucker ist nach der Vergällung bis zu seiner Verabfolgung an 
den Empfansberechtigten auf dem Grundstück, auf dem er vergällt ist, 
an einem angemeldeten, vom Oberkontrolleur genehmigten Orte zu lagern. 
Im Falle des Bedürfnisses kann auch ein anderer geeigneter Ort zur 
Lagerung zugelassen werden.
	        
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