Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Best. üb. d. Ablass. v. Rohzucker z. Branntweinerzeugung unt. Ermäß. d. Zuckersteuer. 647 
Der Oberkontrolleur kann verlangen, daß der Raum für die Auf- 
bewahrung des vergällten Zuckers in der Fabrik usw. unter Verschluß 
gehalten wird. 53 
Über Zu- und Abgang des Zuckers hat der Gewerbetreibende ein 
Buch zu führen, aus dem die Menge des an- und abgeschriebenen 
Zuckers, die nähere Bezeichnung der Brennerei nach Namen und Ort 
und der Anmeldung nach Steuerstelle und Nummer hervorgeht. 
84. 
Die auf die einzelne Bestellung verabfolgte Zuckermenge ist auf der 
Anmeldung unter Namensbeischrift zu vermerken, der Bestellschein (6 7) 
als Beleg zu dem Buche zu nehmen. 
8 5. 
Der zur Verwendung begünstigten Zuckers berechtigte Brennerei- 
besitzer hat, wenn er solchen Zucker beziehen will, dies der für die 
Brennerei zuständigen Steuerstelle ein für allemal anzumelden. Er 
hat in der doppelt aufzustellenden Anmeldung die Brennerei nach 
Klasse, Namen und Ort näher zu bezeichnen, den für die Lagerung 
des Zuckers in Aussicht genommenen Raum anzugeben und sich zu 
verpflichten, für jeden Fall der mißbräuchlichen Verwendung des Zuckers 
eine Vertragsstrafe bis zu eintausend Mark zu zahlen. 
§ 6. 
Die Anmeldung ist von der Steuerstelle in ein Verzeichnis ein- 
zutragen, in beiden Stücken mit Abgabevermerk und der Nummer des 
Verzeichnisses unter Beidrückung des Amtsstempels zu versehen und 
dem Oberkontrolleur zu übergeben. Dieser prüft die Anmeldung und 
genehmigt den Aufbewahrungsort des Zuckers. Ein Stück der mit 
Prüfungsvermerk versehenen Anmeldung erhält der Brennereibesitzer 
zurück, das zweite Stück ist bei dem Verzeichnis aufzubewahren. 
87. 
Der Zucker ist unter Beifügung der mit Prüfungsvermerk versehenen 
Anmeldung (5§ 6) schriftlich zu bestellen und nach Eingang an dem ge— 
nehmigten Orte zu lagern. An diesem Orte und in der Nähe des 
Geräts, in dem die Maische bereitet wird (des Vormaischbottichs), ist 
an in die Augen fallender Stelle nach näherer Weisung des Ober- 
kontrolleurs je ein Aushang anzubringen, der ersehen läßt, daß der 
Zucker nur in der Brennerei, insonderheit nicht zum menschlichen Ge- 
nuß oder zur Viehfütterung verwendet werden darf. 
88. 
Über Zu= und Abgang des Zuckers hat der Brennereibesitzer ein 
Buch zu führen, bei dem die Anmeldung und die Frachtbriefe als
	        
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