Best. üb. d. Ablass. v. Rohzucker z. Branntweinerzeugung unt. Ermäß. d. Zuckersteuer. 647
Der Oberkontrolleur kann verlangen, daß der Raum für die Auf-
bewahrung des vergällten Zuckers in der Fabrik usw. unter Verschluß
gehalten wird. 53
Über Zu- und Abgang des Zuckers hat der Gewerbetreibende ein
Buch zu führen, aus dem die Menge des an- und abgeschriebenen
Zuckers, die nähere Bezeichnung der Brennerei nach Namen und Ort
und der Anmeldung nach Steuerstelle und Nummer hervorgeht.
84.
Die auf die einzelne Bestellung verabfolgte Zuckermenge ist auf der
Anmeldung unter Namensbeischrift zu vermerken, der Bestellschein (6 7)
als Beleg zu dem Buche zu nehmen.
8 5.
Der zur Verwendung begünstigten Zuckers berechtigte Brennerei-
besitzer hat, wenn er solchen Zucker beziehen will, dies der für die
Brennerei zuständigen Steuerstelle ein für allemal anzumelden. Er
hat in der doppelt aufzustellenden Anmeldung die Brennerei nach
Klasse, Namen und Ort näher zu bezeichnen, den für die Lagerung
des Zuckers in Aussicht genommenen Raum anzugeben und sich zu
verpflichten, für jeden Fall der mißbräuchlichen Verwendung des Zuckers
eine Vertragsstrafe bis zu eintausend Mark zu zahlen.
§ 6.
Die Anmeldung ist von der Steuerstelle in ein Verzeichnis ein-
zutragen, in beiden Stücken mit Abgabevermerk und der Nummer des
Verzeichnisses unter Beidrückung des Amtsstempels zu versehen und
dem Oberkontrolleur zu übergeben. Dieser prüft die Anmeldung und
genehmigt den Aufbewahrungsort des Zuckers. Ein Stück der mit
Prüfungsvermerk versehenen Anmeldung erhält der Brennereibesitzer
zurück, das zweite Stück ist bei dem Verzeichnis aufzubewahren.
87.
Der Zucker ist unter Beifügung der mit Prüfungsvermerk versehenen
Anmeldung (5§ 6) schriftlich zu bestellen und nach Eingang an dem ge—
nehmigten Orte zu lagern. An diesem Orte und in der Nähe des
Geräts, in dem die Maische bereitet wird (des Vormaischbottichs), ist
an in die Augen fallender Stelle nach näherer Weisung des Ober-
kontrolleurs je ein Aushang anzubringen, der ersehen läßt, daß der
Zucker nur in der Brennerei, insonderheit nicht zum menschlichen Ge-
nuß oder zur Viehfütterung verwendet werden darf.
88.
Über Zu= und Abgang des Zuckers hat der Brennereibesitzer ein
Buch zu führen, bei dem die Anmeldung und die Frachtbriefe als