648 E. Beschaffung u. Berwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise.
Belege aufzubewahren sind. Die Anschreibung hat alsbald nach dem
Eingang des Zuckers, die Abschreibung nach jeder Entnahme oder am
Monatsschlusse zu erfolgen. 66
Spätestens am Schlusse des Betriebsjahrs 1914/15 sind die Be-
stände des begünstigten Zuckers in den Zuckerfabriken usw. und in den
Brennereien amtlich festzustellen. Für etwaige Fehlmengen ist der
Unterschied zwischen der vollen und der ermäßigten Zuckersteuer nach-
zuerheben, wenn nicht glaubhaft nachgewiesen wird, daß der Zucker
nicht in unzulässiger Weise verwendet worden ist. Über die steuerliche
Behandlung etwaiger Restbestände an vergälltem, zum ermäßigten
Steuersatz abgelassenen Zucker entscheidet die Direktivbehörde.
Begründung.
(D. N. II 15.)
Seit einiger Seit hat sich eine Branntweinknappheit bemerkbar
gemacht, die bei Herabsetzung des Durchschnittsbrandes auf 60 Hundertteile
(Bekanntmachung vom 15. Oktober 1014) nicht vorauszuseben war. Da
im laufenden Betriebsjahr die deutsche Branntweinerzeugung bisher über-
aus gering gewesen ist und anderseits der DPerbrauchk die Erwartungen
erbeblich übertroffen hat, sind die Bestände an Branntwein ganz wesentlich
zurückgegangen, und es steht zu befürchten, daß sich gegen Schluß des Be-
triebsjahrs ein empfindlicher Mangel ergibt, wenn nicht rechtzeitig Abkilfe
geschaffen wird. Das Fehlen von Branntwein, insonderhkeit für technische
Swecke, könnte aber namentlich die Berstellung von Hulver und Atber
sowie den Betrieb von Bewegungsmaschinen in bedenklicher Weise ge-
fährden. Die fe#lende Branntweinmenge wird für das Betriebsjahr
1914/15 auf 400 000 hl Alkohol geschätzt und beträgt somit etwa
10 Bnu ndertteile des sich auf mehr als 4 Millionen Hektoliter belaufenden
allgemeinen Durchschnittsbrandes.
Die Beschaffung der für diese Mehrerzeugung erforderlichen Rohstoffe
im Rakmen des Branntweinsteuergesetzes bereitet einige Schwierigkeiten
insonderheit für die landwirtschaftlichen und die mehlige Stoffe verarbeiten-
den gewerblichen Brennereien. Die Sicherung der Volksernährung während
des Krieges gebietet, mit den Beständen an Kartoffeln und- Getreide spar-
sam umzugehen und die VDerwendung dieser Stoffe zur Branntweinbereitung
über den bisher vorgesebenen Umfang nicht zuzulassen. An anderen Rob-
stoffen kommen im allgemeinen nur noch Melasse, Rüben zund Rohzucker
in Betracht. Melasse ist zwar in reichlichen Wengen vorhanden, sollte
aber, weil sie ein vorzügliches Diebhfutter darstellt und fehlende andere
Futtermittel ersetzen muß, ebenfalls nur in mäßigem Umfang zur Brannt.
weinbereitung herangezogen werden. Suckerrüben, deren Derwendung in
meklige Stoffe verarbeitenden Brennereien, ohne daß die steuerliche Be-
handlung sich ändert, innerhalb des auf 60 Bundertteile gekürzten Durch-
schnittsbrandes bereits durch die Bekanntmachung vom 26. Movember 1014
(Reichs--Gesetzbl. S. 486; zu vergl. S. 13 des ersten Nachtrags zur Denk-
schrift) zugelassen ist, haben bei der vorgerückten Jahreszeit nur noch ge-
ringe Bedeutung für den Brennereibetrieb. Immerhin ist ihre Derarbeitung
auf Branntwein im weitestgelhbenden Maße zuzulassen, zumal es stellenweise