Best. üb. d. Ablaff. v. Rohzucker z. Branntweinerzeugung unt. Ermäß. d. Juckersteuer. 649
an einer anderen Derwertungsmöglichkeit fehlt. Hauptsächlich muß daher
auf Rohzucker zurückgegriffen werden. Rotzucker ist infolge Behinderung
seiner Ausfuhr in großen Wengen vorhanden und eignet sich nach dem
Urteil technischer Sachverständiger und beteiligter Gewerbtreibender gut
zur Branntweinbereitung.
Die Brennereibesitzer können sich auf die Derarbeitung von Sucker
aber nur einlassen, wenn daraus keine nachteiligen Folgen in der Steuer-
behandlung erwachsen und sie den Sucker zu Hreisen erhalten, bei denen
der Branntwein nicht wesentlich teurer zu stehen kommt als bei Derarbeitung
der sonst für sie bestimmten Rohstoffe. Eine erhbebliche Herabsetzung der
Suckersteuer für den in Branntweinbrennereien verarbeiteten Rohzucker ist
dab#er erforderlich. Die Anordnung einer Dergällung und entsprechende
Aufsichtsmaßnahmen werden die mißbräuchliche Derwendung des Suckers
verhindern. Der Wunsch, den Rohzucker für die Branntweinbereitung von
der Suckersteuer ganz frei zu lassen, begegnet gewichtigen Bedenken.
Was das Ausmaß des Durchschnittsbrandes für die einzelnen Brennerei-
arten anlangt, so würde eine allgemeine Erhöhung von 60 auf 70 HZundert.
teile rechnerisch ausreichen, um die feblenden 400 000 hl Alkohol zu be-
schaffen. Da aber eine größere Anzahl von Brennereien den erhökten
Durchschnittsbrand mangels Rohstoffen oder aus anderen Gründen nicht
ausnutzen kann, so muß Ersatz für diese Mindererzeugung geschaffen werden.
Das läßt sich am besten durch Erhöhung des Durchschnittsbrandes der
Melassebrennereien auf 100 Hundertteile erreichen. Der allgemeine Durch-
schnittsbrand dieser Brennereien beträgt etwa I70 000 hl Alkohol, so daß
von der über 70 Bundertteile hinausgehenden Erhöhung des Durchschnitts-
brandes etwa 50 000 hl Alkohol zu erwarten sind. Die Erhöhung des
Durchschnittsbrandes über 70 Bundertteile für die Brennereien, welche
Rüben verarbeiten, hat für die Branntweinbeschaffung nur geringe Be-
deutung; sie wird aber die WMöglichkeit gewähren, die noch vorhandenen,
von den Suckerfabriken nicht abgenommenen und dem Derderben aus-
gesetzten Suckerrüben einigermaßen nutzbringend zu verwerten.
Um die Beschaffung der erforderlichen Branntweinmengen sicherzustellen,
muß außerdem die Ubertragung des Durchschnittsbrandes erleichtert werden.
Durch den Erwerb von Durchschnittsbrand von Brennereien, die ihn nicht
ausnutzen können, durch andere Brennereien werden diese instand gesetzt,
ihren Betrieb auszudeb#nen und die anteiligen Berstellungskosten des Brannt-
weins zu vermindern. Sie erhalten damit eine Anregung zur Brannt=
weinerzeugung.
Eine weitere Dermebrung der Branntweinvorräte läßt sich dadurch
erreichen, daß für ausländischen Branntwein eine Sollerleichterung zuge-
standen wird. An solchem Branntwein kommen einstweilen wohl nur die
Dorräte und die künftige Erzeugung in den von unseren Truppen be-
setzten Gebietsteilen feindlicher Länder in Frage. Indessen stände nichts
im Mege, die etwa gegebenen Wöglichkeiten des Bezugs aus neutralen
Staaten ebenfalls auszunutzen. Die Sollbefreiung auf den von der deut-
schen Beeresverwaltung für ihre Rechnung aus dem Ausland eingeführten
und zu steuerfreien militärischen Swecken verwendeten Branntwein zu be-
schränken, ist zum Schutze der inländischen Branntweinerzeuger geboten. Zu
diesen Swecken sind jetzt große Mengen Branntwein erforderlich. Die Heran-
ziehung inländischer Branntweinbestände zur Deckung dieses Mehrbedarfs