Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Best. üb. d. Ablaff. v. Rohzucker z. Branntweinerzeugung unt. Ermäß. d. Juckersteuer. 649 
an einer anderen Derwertungsmöglichkeit fehlt. Hauptsächlich muß daher 
auf Rohzucker zurückgegriffen werden. Rotzucker ist infolge Behinderung 
seiner Ausfuhr in großen Wengen vorhanden und eignet sich nach dem 
Urteil technischer Sachverständiger und beteiligter Gewerbtreibender gut 
zur Branntweinbereitung. 
Die Brennereibesitzer können sich auf die Derarbeitung von Sucker 
aber nur einlassen, wenn daraus keine nachteiligen Folgen in der Steuer- 
behandlung erwachsen und sie den Sucker zu Hreisen erhalten, bei denen 
der Branntwein nicht wesentlich teurer zu stehen kommt als bei Derarbeitung 
der sonst für sie bestimmten Rohstoffe. Eine erhbebliche Herabsetzung der 
Suckersteuer für den in Branntweinbrennereien verarbeiteten Rohzucker ist 
dab#er erforderlich. Die Anordnung einer Dergällung und entsprechende 
Aufsichtsmaßnahmen werden die mißbräuchliche Derwendung des Suckers 
verhindern. Der Wunsch, den Rohzucker für die Branntweinbereitung von 
der Suckersteuer ganz frei zu lassen, begegnet gewichtigen Bedenken. 
Was das Ausmaß des Durchschnittsbrandes für die einzelnen Brennerei- 
arten anlangt, so würde eine allgemeine Erhöhung von 60 auf 70 HZundert. 
teile rechnerisch ausreichen, um die feblenden 400 000 hl Alkohol zu be- 
schaffen. Da aber eine größere Anzahl von Brennereien den erhökten 
Durchschnittsbrand mangels Rohstoffen oder aus anderen Gründen nicht 
ausnutzen kann, so muß Ersatz für diese Mindererzeugung geschaffen werden. 
Das läßt sich am besten durch Erhöhung des Durchschnittsbrandes der 
Melassebrennereien auf 100 Hundertteile erreichen. Der allgemeine Durch- 
schnittsbrand dieser Brennereien beträgt etwa I70 000 hl Alkohol, so daß 
von der über 70 Bundertteile hinausgehenden Erhöhung des Durchschnitts- 
brandes etwa 50 000 hl Alkohol zu erwarten sind. Die Erhöhung des 
Durchschnittsbrandes über 70 Bundertteile für die Brennereien, welche 
Rüben verarbeiten, hat für die Branntweinbeschaffung nur geringe Be- 
deutung; sie wird aber die WMöglichkeit gewähren, die noch vorhandenen, 
von den Suckerfabriken nicht abgenommenen und dem Derderben aus- 
gesetzten Suckerrüben einigermaßen nutzbringend zu verwerten. 
Um die Beschaffung der erforderlichen Branntweinmengen sicherzustellen, 
muß außerdem die Ubertragung des Durchschnittsbrandes erleichtert werden. 
Durch den Erwerb von Durchschnittsbrand von Brennereien, die ihn nicht 
ausnutzen können, durch andere Brennereien werden diese instand gesetzt, 
ihren Betrieb auszudeb#nen und die anteiligen Berstellungskosten des Brannt- 
weins zu vermindern. Sie erhalten damit eine Anregung zur Brannt= 
weinerzeugung. 
Eine weitere Dermebrung der Branntweinvorräte läßt sich dadurch 
erreichen, daß für ausländischen Branntwein eine Sollerleichterung zuge- 
standen wird. An solchem Branntwein kommen einstweilen wohl nur die 
Dorräte und die künftige Erzeugung in den von unseren Truppen be- 
setzten Gebietsteilen feindlicher Länder in Frage. Indessen stände nichts 
im Mege, die etwa gegebenen Wöglichkeiten des Bezugs aus neutralen 
Staaten ebenfalls auszunutzen. Die Sollbefreiung auf den von der deut- 
schen Beeresverwaltung für ihre Rechnung aus dem Ausland eingeführten 
und zu steuerfreien militärischen Swecken verwendeten Branntwein zu be- 
schränken, ist zum Schutze der inländischen Branntweinerzeuger geboten. Zu 
diesen Swecken sind jetzt große Mengen Branntwein erforderlich. Die Heran- 
ziehung inländischer Branntweinbestände zur Deckung dieses Mehrbedarfs
	        
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