650 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
kann dadurch wesentlich vermindert werden, daß auch die Einfuhr von Athyl--
äther (Schwefeläther) und Essigätler durch Sollbefreiung gefördert wird.
e) Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntwein-
verkehrs. Vom 4. März 1915.
(RKEl. 131.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Ver-
ordnung über weitere Regelung des Brennereibetriebs und des Branni-
weinverkehrs vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) folgende
Verordnung erlassen: 81
Haben die Beteiligten zur Verwertung von Branntwein sich vertrags-
gemäß vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und
zur Wahrung der Interessen der Beteiligten ein Vertragsorgan bestellt,
so kann dieses Vertragsorgan darüber beschließen, wie der Preis für
den im laufenden Betriebsjahr nach dem 28. Februar 1915 abgelieferten
Branntwein festzusetzen und der daraus erzielte Gewinn zu verteilen ist.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von der stimmberechtigten
Mitglieder des Vertragsorgans erforderlich; er bedarf der Genehmigung
des Reichskanzlers.
Der Beschluß ist für alle Beteiligten verbindlich.
§5 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. III 9.)
Wegen der Beschränkungen bei Kuswahl der Rohstoffe für die nach der
Bekanntmachung über weitere Regelung des Brennereibetriebs und des
Branntweinverkehrs vom 4. SJebruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) aus-
zudehnende Branntweinerzeugung und wegen der in letzter Seit eingetretenen
und noch zu erwartenden Preissteigerung für diese Rohstoffe, insonderheit für
Sucker, ist eine wesentliche Mehrerzeugung, auf die zur Sicherstellung der not-
wendigen Branntweinvorräte hingewirkt werden muß, nicht zu erwarten, wenn
nicht die Hersteller als Kusgleich für den teurer gewordenen Betrieb höhere Preise
erhalten, als für den unter den bisherigen Derhältnissen gewonnenen Brannt-
wein gezahlt werden. Eine solche unterschiedliche Bemessung des Hreises ist aus-
geschlossen, wenn der bnehmer des Branntweins durch Dertrag an eine ein-
heitliche Hreiszahlung für die ganze Erzeugung des Betriebsjahrs gebunden ist.
In einer solchen Jwangslage befindet sich beispielsweise die Spiritus-3entrale
infolge des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin, der Sentrale für Spiritusverwertung
G. m. b. P., und den Brennereibesitzern geschlossenen „Dauptvertrags“ vom
16. Jebruar 1007. Wollte sie die Branntweinerzeugung durch eine allgemeine
Erhöhung der Preise anregen, so würden diese eine unerträgliche Erhöhung der
Derkaufspreise, insonderheit beim Primasprit auf angeblich 100 M. für das
bektoliter Alkohol, notwendig machen, die die Betriebsfähigkeit der an der