Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Betriebsauflage für den Sommerbrand 2c. 1914/1915, v. 4. Juni 1915. 651 
Branntweinverarbeitung beteiligten Gewerbe und in letzter Reihe auch die 
Erhaltung und Entwickelung des Brennereibetriebs selber in schwerer Weise 
bedrohen könnten. Uberdies würde eine solche allgemeine Erhöhung der Erwerbs- 
preise für den Branntwein denjenigen Brennereibesitzern unverdiente Gewinne 
in den Schoß werfen, die sich an der notwendigen Dersorgung des Marktes unter 
den erschwerten herstellungsbedingungen nicht beteiligen. 
Jur Beseitigung dieser Unzuträglichkeiten ist auf Grund des 85 des sogenannten 
Ermächtigungsgesetzes die Bekanntmachung vom 4. März 1915 erlassen worden. 
4) Bekauntmachung, betreffend Betriebsauflage für den 
Sommerbrand in landwirtschaftlichen Brennereien im 
Betriebsjahr 1914/15. Vom 4. Juni 1915. 
(Rl. 326.) 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird für das Betriebsjahr 1914/14 
gestattet, daß bei land wirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe 
dieses Betriebsjahrs Kartoffeln oder Mais verarbeiten, von der in 
§ 43 Ziffer 2 und in § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) vorgesehenen Erhöhung der Betriebs- 
auflage um 3 Mark vom Hektoliter Alkohol abgesehen wird. 
e)Bekauntmachung über die Verarbeitung von Kartoffeln 
in den Brennereien. Vom I7. Juni 1915. 
(RGBl. 343.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Brennereien jeder Art dürfen bis einschließlich 15. August 1915 Kar- 
toffeln verarbeiten, ohne daß ihnen hieraus für die künftige steuerliche 
Behandlung ein Nachteil entsteht. Diese Kartoffelverarbeitung gilt ins- 
besondere für Brennereien, die bisher andere Stoffe verarbeitet haben, 
nicht als Betriebswechsel im Sinne der Branntweinsteuergesetze. 
II. 
Der in der angegebenen Zeit aus Kartoffeln gewonnene Brannt- 
wein ist ohne Einhaltung einer bestimmten Erzeugungsgrenze als inner- 
halb des Durchschnittsbrandes hergestellt zu behandeln. Der von der 
einzelnen Brennerei über den ihr auf Grund der Verordnungen vom 
15. Oktober 1914 und 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. für 1914 S. 434, 
für 1915 S. 57) zugewiesenen Durchschnittsbrand hinaus hergestellte 
Branntwein ist aber als Überbrand anzusehen, wenn zu seiner Erzeu- 
gung neben Kartoffeln noch andere Rohstoffe verwendet worden sind.
	        
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