652 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Bekauntmachung über die Lohnverarbeitung von Kartoffeln
in kleineren Brennereien. Vom 8. Juli 1915.
(RGBl. 424.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
Brennereien, die eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe auf
Grund der §§ 4 und 5 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des
Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs--Gesetzbl. S. 378)
oder eine Ermäßigung der Betriebsauflage auf Grund des § 45 des
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661)
beansprucht und dementsprechend Erklärungen über die einzuhaltende
Erzeugungsgrenze abgegeben haben, werden von der Verpflichtung
zur Nachzahlung der aus Anlaß einer etwaigen UÜberschreitung der
erklärten Erzeugungsgrenze fällig gewordenen Beträge an Verbrauchs-
abgabe und Betriebsauflage befreit, wenn der über die Erklärung
hinaus gewonnene Branntwein im Lohnbetriebe für die Reichsstelle
für Kartoffelversorgung aus Kartoffeln hergestellt worden ist.
2) Bekauntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinam-=
burs sowie von Rüben nnd NRübensäften in Brennereien im
Betriebsjahr 1915/16. Vom 23. April 1915.
(NGl. 263.)
Der Bundesrat hat beschlossen:
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige
Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet, Topinamburs
sowie Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen von der Zuckergewinnung
(Melasse) im Betriebsjahr 1915/16 zu verarbeiten, ohne daß dadurch
ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht wird,
und ohne daß ihnen andere Nachteile für das Betriebsjahr 1915/16
und für später entstehen.
Eine entsprechende Verordnung war am 26. November 1914 (REBl. 486)
für das Betriebsjahr 1914/15 erlassen. Die
Begsründung
(D. N. 1 13 f. auch N. III 30)
lautete:
Rackhdem schon durch die wesentliche Einschränkung des Durchschnitts-
brandes der Branntweinbrennereien (S. 34, 66 der Denkschrift) dafür ge-
sorgt ist, daß erhebliche Mengen an Kartoffeln und Getreide für die olks.
ernährung und die Diebfutterbeschaffung verfügbar gemacht sind, soll noch
eine weitere Ersparnis an den genannten wichtigen Dolksnahrungsmitteln
berbeigeführt werden. Hierzu sind die Bestimmungen des Branntweinsteuer-
gesetzes für das Betriebsjahr 1014/15 außer Kraft gesetzt, die Kartoffeln