Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung Über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln v. 12. April 1915. 659 
2. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt, 
3. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 10 zuwider 
hergestellt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, 
feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. 
§5 14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Er- 
zeugnissen für die Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 471) wird uufgehoben. 
Hierzu ist zu vgl. die Ausführungsanweisung vom 26. Februar 1915. (3l. 
für das Deutsche Reich 15 49). 
3. Bekauntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Kartoffeln. Vom 12. April 1915. 
(RGBl. 217.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
5 1. 
Unter Bezeichnung „Reichsstelle für Kartoffelversorgung“ wird eine 
Behörde gebildet, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unter- 
stellt ist. Sie besteht aus einem Reichskommissar als Vorsitzenden und 
mindestens zwei Mitgliedern. Ihr steht ein Beirat zur Seite, der sich 
aus sechs Vertretern der Landwirtschaft und insgesamt sechs Vertretern 
der Städte, des Handels und der Verbraucher zusammensetzt. Der 
Reichskanzler ernennt den Reichskommissar und die Mitglieder der 
Reichsstelle und des Beirats; er erläßt die näheren Bestimmungen. 
8 2. 
Die Reichsstelle für Kartoffelversorgung hat für die Verteilung von 
Kartoffelvorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiete zu 
sorgen. Sie hat sich dabei der Hilfe der Kommunalverbände zu be- 
dienen. In erster Linie ist der Bedarf der minderbemittelten Bevöl- 
kerung zu berücksichtigen. 
83. 
Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln 
nicht innerhalb des Bezirkes vorhanden sind, melden die Kommunal= 
verbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht gedeckt 
werden kann, unter eingehender Begründung seiner Höhe der Reichs— 
stelle für Kartoffelversorgung an. Der Reichskanzler kann Grundsätze 
für die Berechnung des Fehlbetrags aufstellen. 
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