Bekanntmachung Über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln v. 12. April 1915. 659
2. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt,
3. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 10 zuwider
hergestellt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft,
feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
§5 14.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Er-
zeugnissen für die Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 471) wird uufgehoben.
Hierzu ist zu vgl. die Ausführungsanweisung vom 26. Februar 1915. (3l.
für das Deutsche Reich 15 49).
3. Bekauntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Kartoffeln. Vom 12. April 1915.
(RGBl. 217.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
5 1.
Unter Bezeichnung „Reichsstelle für Kartoffelversorgung“ wird eine
Behörde gebildet, die dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unter-
stellt ist. Sie besteht aus einem Reichskommissar als Vorsitzenden und
mindestens zwei Mitgliedern. Ihr steht ein Beirat zur Seite, der sich
aus sechs Vertretern der Landwirtschaft und insgesamt sechs Vertretern
der Städte, des Handels und der Verbraucher zusammensetzt. Der
Reichskanzler ernennt den Reichskommissar und die Mitglieder der
Reichsstelle und des Beirats; er erläßt die näheren Bestimmungen.
8 2.
Die Reichsstelle für Kartoffelversorgung hat für die Verteilung von
Kartoffelvorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiete zu
sorgen. Sie hat sich dabei der Hilfe der Kommunalverbände zu be-
dienen. In erster Linie ist der Bedarf der minderbemittelten Bevöl-
kerung zu berücksichtigen.
83.
Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln
nicht innerhalb des Bezirkes vorhanden sind, melden die Kommunal=
verbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht gedeckt
werden kann, unter eingehender Begründung seiner Höhe der Reichs—
stelle für Kartoffelversorgung an. Der Reichskanzler kann Grundsätze
für die Berechnung des Fehlbetrags aufstellen.
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