Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

660 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Ob und inwieweit die Anmeldungen der Kommunalverbände zu 
berücksichtigen sind, entscheidet die Reichsstelle. 
* 4. 
Die Kommunalverbände haben den Ersuchen der Reichsstelle Folge 
zu leisten. Die Reichsstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kar- 
toffelmengen aus einem Kommunalverband an die Reichsstelle oder 
andere Kommunalverbände abzugeben sind. Dabei sind, soweit die 
Kartoffeln im Eigentum des abgebenden Kommunalderbandes stehen, 
diesem die Selbstkosten zu vergüten. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung zur 
Abgabe aufstellen. ¾ß5 
Kommunalverbände, aus denen hiernach Kartoffeln abzugeben sind, 
haben die Mengen, die sie nicht freihändig ankaufen können, sicher- 
zustellen. Auch die Reichsstelle kann Kartoffelmengen sicherstellen. 
Die Sicherstellung erfolgt nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes, be- 
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) mit folgenden 
Maßgaben: 
Die Anordnung (§5 2 Abs. 1 Satz 2 des Hoöchstpreisgesetzes) ist bei 
Landwirten nicht auf die Vorräte zu erstrecken, die zur Fortführung 
ihrer Wirtschaft erforderlich sind. Der Reichskanzler kann Grundsätze 
darüber aufstellen, welche Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft als 
erforderlich anzusehen sind. 
Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu verwahren und die zu 
ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, bis der Er- 
werber sie in seinen Gewahrsam übernimmt; er erhält hierfür eine 
angemessene Vergütung, die von der Reichsstelle festgesetzt wird. 
Die §§ 2 und 4 des Hoöchstpreisgesetzes finden gegen Besitzer von 
Kartoffeln auch insoweit Anwendung, als Hoöchstpreise nicht festgesetzt 
sind. Dabei treten an Stelle des Höchstpreises die Selbstkosten. Die 
Vorschriften im § 6 Nr. 3, 4 und 5 des Hoöchstpreisgesetzes finden auch 
in diesen Fällen Anwendung. 
Bei der Sicherstellung darf nicht zurückgegriffen werden auf Mengen. 
die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen und der Marine- 
verwaltung oder eines Kommunalverbandes oder der Trockenkartoffel- 
Verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder der Zentraleinkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. 
Auf Mengen, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind. 
darf nicht zurückgegriffen werden, wenn diese Verträge nachweislich vor 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind und
	        
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