Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln v. 12. April 1915. 661
wenn ihr Inhalt von einem der Vertragschließenden bis zum 26. April 1915
einschließlich dem Kommunalverband, in dem die zu liefernden Kartoffeln
lagern, mitgeteilt ist. Der Kommunalverband hat die Mitteilung bis
zum 5. Mai 1915 einschließlich an die Reichsstelle weiterzugeben. Der
Rückgriff ist zulässig, wenn die Reichsstelle es genehmigt oder verlangt.
86.
Die Reichsstelle oder die von ihr bezeichnete Person ist berechtigt,
in die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Lieferungsver-
träge als Erwerber einzutreten. Auf den Eintritt finden die §# 505
bis 508, § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Der Eintrittsberechtigte kann die Erklärung des Eintritts nur bis zum
31. Mai 1915 einschließlich, und wenn das Bestehen des Vertrags der
Reichsstelle erst nach dem 17. Mai 1915 bekannt wird, nur binnen zwei
Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben; er hat den aus dem Ver-
trage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu be-
nachrichtigen.
achrichtig 87.
Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an
der Verladestation abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die
Reichsstelle fest.
88.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung (§§ 5, 10) er-
geben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lage—
rungsort, über Streitigkeiten aus der Abgabe von einem Kommunal=
verband an einen andern (§ 4) die höhere Verwaltungsbehörde des
Verladeorts.
§ 9.
Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der minder-
bemittelten Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Sie können den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung
für den Bezirk der Gemeinden übertragen. Gemeinden, die nach der
letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die
Übertragung verlangen.
8 10.
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Ver—
sorgung übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die er-
forderlichen Mengen sicherstellen (§ 5), sie können ferner
1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vornehmen,
2. die Abgabe und Entnahme von Kartoffeln auf bestimmte Ab-
gabestellen, Zeiten und Mengen beschränken,
3. die Abgabe von Kartoffeln aus dem Bezirke des Kommunal=
verbandes verbieten oder beschränken, insoweit es sich nicht um
Anweisungen der Reichsstelle handelt.