Bekanntmachung über die Negelung des Verkehrs mit Kartoffeln v. 12. April 1915. 663
5 20.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Kartoffeln,
die nach dem 15. April 1915 aus dem Ausland eingeführt werden.
8 21.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündgung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(D. N. 111 37.)
Der Mangel an Juttermitteln, der Jusatz von Kartoffeln zum Brote sowie
die Knappheit der Getreidevorräte hatten zu einer starken Inanspruchnahme
der Kartoffeln geführt, der diese Srucht in anderen Jahren nicht ausgesetzt ist.
AKußerdem kann die Kartoffelernte des Jahres 1914 als höchstens mittelmäßig
angesprochen werden. Es war daher geboten, die nötigen Dorsichtsmaßregeln
für eine ausreichende Dersorgung der Bevölkerung in den größeren Städten
bis zur neuen Ernte zu treffen.
Don vielen Seiten ist zu diesem Swecke eine allgemeine Beschlagnahme der
Nartoffeln gefordert worden. Eine solche ist aber nach übereinstimmender Ansicht
der meisten Sachverständigen wegen großer technischer Schwierigkeiten und wegen
der Gefahr des Derderbens bei ungeeigneter Behandlung und Kufbewahrung
der beschlagnahmten Nartoffeln nicht durchführbar. Die Sicherstellung der
Kartoffeln mußte daher auf andere Weise erfolgen.
Durch die auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangene
Bekanntmachung über die Regelung des Derkehrs mit Kartoffeln vom 12. Kpril
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) ist daher zu diesem -Swecke eine neue Behörde
unter der Bezeichnung „Reichsstelle für Kartoffelversorgung“ gebildet
worden, welche die Kufgabe hat, mit hilfe der Kommunalverbände für eine
Derteilung der Kartoffelvorräte im Reichsgebiete zu sorgen. Dabei erschien eine
vorzugsweise Berücksichtigung der Minderbemittelten geboten.
Zur Dorbereitung dieser Derordnung hat das Reichsamt des Innern bereits
Ende März 1915 an die Bundesregierungen das Ersuchen gerichtet, die Kommu-
nalverbände zum Kufkauf aller für den Bedarf der einheimischen Bevölkerung
nicht unbedingt erforderlichen Kartoffelmengen für Rechnung des Reichs zu ver-
anlassen. ü#ls Hreis ist der für den Ort geltende Höchstpreis zu zahlen; außerdem
wird für Kufbewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund
und Risiko eine Gebühr gezahlt, die bei der bnahme von Kartoffeln beim
LCandwirt
zwischen dem 20. und 30. April auf ... . ... 1,00 M.
„ „ 1. „ 9. Mai, ....... 150,
» ,,10.,,20Ma1»....... 2,00,,
„ „ 20. „ 51. MWaia .... 2,50 „
„ „ 1. „ 9. Juinnn ... 5,00 „
„ „ 10. —l) .“. ... 3,50 „
„ „ 20. Juni und spazer 4,00 „
für den Sentner bemessen ist. Diese Sätze sind im hinblick auf die Tatsachen, die
durch sie abgegolten werden sollen, unvermeidlich und sollen zugleich den Land-
wirten einen Anreiz zum Derkaufe bieten und die Nartoffel dadurch der Der-
fütterung entziehen.