Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über Reis vom 22. April 1915. 667 
Der Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, unter denen die Zen- 
tral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. die von ihr übernommenen Mengen 
zu verteilen und abzugeben hat. 
§ 7. 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung 
Ausnahmen gestatten. 
88. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegen— 
stände der im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe 
nachweislich nach dem 26. April 1915 aus dem Ausland eingeführt 
worden sind. 
89. 
Mit Gefängnis bis zu sechs, Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünszehntausen Mark wird bestraft: 
wer die im § 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach § 2 Abf. 1 
betroffen sind, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht, 
3. wer einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt. 
8 10. 
Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde, 
als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist. 
8 11. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. 111 35.) 
Bei Kriegsausbruch waren in Deutschland beträchtliche Reismengen vor- 
handen, die inzwischen, soweit sie nicht verbraucht sind, großenteils in die hände 
der Konsumenten und des Kleinhandels einschließlich der Konsumvereine, sowie 
in den Besitz von Großhändlern, die hergebrachtermaßen regelmäßig in ihrem 
Bezirke den Kleinhandel versorgen, übergegangen sein werden. Zuch die heeres- 
verwaltungen und die Marineverwaltung sowie manche Kommunalverbände 
haben sich mit erheblichen Beständen versehen. In diese natürliche Dersorgung 
des Konsums einzugreifen, liegt kein Knlaß vor. Daneben sind aber nicht geringe 
Reismengen in den händen von Dersonen, die sie anscheinend in Erwartung 
noch höherer Dreise spekulativ zurückhalten. Die auf Grund des §3 des soge- 
nannten Ermächtigungsgesetzes ergangene Bekanntmachung über Reis vom 
22. Kpril 1915 (Reichs-Gesetzbl. 5. 237), die dem Reiche die Derfügung über diese 
Reismengen sichern will, ist erlassen, um in Sällen besonders dringenden Be- 
dürfnisses, die in den letzten Monaten vor der neuen Ernte möglicherweise örtlich 
auftreten werden, mit Reisbeständen helfend eingreifen zu können. Das Reich
	        
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