Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

668 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
bedient sich zur Durchführung der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in 
Berlin, die bereits erhebliche Reismengen den Nommunalverbänden zugeführt 
hat. Die ihr neu zufließenden Reisbestände soll sie zunächst zurückhalten und nur 
auf besondere Anweisung in Bedarfsfällen abgeben. Die Derordnung schreibt 
eine Knzeigepflicht für Dollreis, Bruchreis und Reismehl vor und nimmt hiervon 
nur die Mengen aus, die bei einem Derwahrer unter zwei Doppelzentner be- 
tragen oder sich im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats, der Heeresver- 
waltungen oder der Marineverwaltung befinden. Dorräte von Kommunalver= 
bänden sind anzeigepflichtig, doch dem Jugriff der ventral-Einkaufs-GEesellschaft 
m. b. H. entzogen. Don der GLestsetzung einer Kbsatzpflicht, wie sie in anderen 
Bundesratsverordnungen vorgesehen ist, wurde abgesehen, da es sich nur um eine 
verhältnismäßig geringe Jahl von Jirmen handelt. Kuf diese Weise wird jedes 
Stocken der normalen Reisversorgung der Bevölkerung vermieden oder doch auf 
ein geringes Maß beschränkt. Wer mit Reis oder Reismehl handelt oder es im 
Betriebe seines Gewerbes herstellt oder sonst im Besitz hat, muß seine Dorräte 
der Fentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf deren Kuffordern käuflich über- 
lassen. Sie kann diese Kufforderung nur bis zu einer Woche nach Empfang der 
Knzeige an die genannten Hersonen richten. Die Zufforderung hat dieselbe 
verstrickende Wirkung wie die Kufforderung nach dem höchstpreisgesetz. Imner= 
halb zwei Wochen nach dem Erlaß hat sich die entral-Einkaufs-Gesellschaft 
m. b. h. zu entscheiden, welche der verstrickten Mengen sie übernehmen will. 
Don diesem zeitpunkt an werden die nicht übernommenen Mengen von der 
Derstrickung frei. Die vorgesehenen Übernahmepreise bleiben nicht unerheblich 
binter den gegenwärtig spekulativ übertriebenen Preisen zurück. Sie sind ge- 
wonnen, indem die gegenwärtigen Reispreise in den Erzeugungsländern unter 
hinzurechnung der Kriegsfracht und der Kriegsversicherung zugrunde gelegt 
sind, und der sich darnach cif eines europäischen Hhafens ergebende Reispreis 
um 100 v. H. erhöht worden ist. Zuch die letzten Notierungen des Londoner 
Marktes erreichen kaum die hälfte der vom Bundesrate vorgesehenen DPreise. 
Die Reismengen, mit denen es die Bundesratsverordnung zu tun hat, sind fast 
ausnahmslos vor Kriegsausbruch nach Deutschland eingeführt worden. Der 
Importeur, der seine Dorräte noch besitzt, ist daher gegen Derlust bei der Über- 
lassung reichlich geschützt. Kuch für die Reismengen, die mit normalem Zufschlag 
bereits in dritte oder vierte Hand übergegangen sind, wird die Preisbemessung 
noch mehr als ausreichend sein. Kommt ein freihändiger Erwerb durch die 
Jentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. h. nicht zustande, so sieht die Bundesrats- 
verordnung die Eigentumsübertragung nach dem kurzen Derfahren des höchst- 
preisgesetzes vor. Streitigkeiten zwischen den Beteiligten entscheidet die höhere 
Derwaltungsbehörde, der Eigentumsübergang selbst wird hierdurch nicht auf- 
gehalten. Die übrigen Dorschriften entsprechen den sonst bei derartigen Der- 
ordnungen des Bundesrats üblichen. 
In diesem Zusammenhange sind auch die 
IV. Maßnahmen auf dem Gebiete der Zuckerindustrie 
und des Zuckerhandels 
zu erörtern. Die grundlegende Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914 (1) dient 
zwar dem Schutze dieses Wirtschaftszweiges gegen die Gefahren des Ausfuhr- 
verbots. Der Ausbau dieser Vorschriften ist jedoch wesentlich durch die Sorge 
für zweckmäßige Verwertung dieses Rohstoffes beeinflußt worden.
	        
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