668 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
bedient sich zur Durchführung der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in
Berlin, die bereits erhebliche Reismengen den Nommunalverbänden zugeführt
hat. Die ihr neu zufließenden Reisbestände soll sie zunächst zurückhalten und nur
auf besondere Anweisung in Bedarfsfällen abgeben. Die Derordnung schreibt
eine Knzeigepflicht für Dollreis, Bruchreis und Reismehl vor und nimmt hiervon
nur die Mengen aus, die bei einem Derwahrer unter zwei Doppelzentner be-
tragen oder sich im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats, der Heeresver-
waltungen oder der Marineverwaltung befinden. Dorräte von Kommunalver=
bänden sind anzeigepflichtig, doch dem Jugriff der ventral-Einkaufs-GEesellschaft
m. b. H. entzogen. Don der GLestsetzung einer Kbsatzpflicht, wie sie in anderen
Bundesratsverordnungen vorgesehen ist, wurde abgesehen, da es sich nur um eine
verhältnismäßig geringe Jahl von Jirmen handelt. Kuf diese Weise wird jedes
Stocken der normalen Reisversorgung der Bevölkerung vermieden oder doch auf
ein geringes Maß beschränkt. Wer mit Reis oder Reismehl handelt oder es im
Betriebe seines Gewerbes herstellt oder sonst im Besitz hat, muß seine Dorräte
der Fentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf deren Kuffordern käuflich über-
lassen. Sie kann diese Kufforderung nur bis zu einer Woche nach Empfang der
Knzeige an die genannten Hersonen richten. Die Zufforderung hat dieselbe
verstrickende Wirkung wie die Kufforderung nach dem höchstpreisgesetz. Imner=
halb zwei Wochen nach dem Erlaß hat sich die entral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. h. zu entscheiden, welche der verstrickten Mengen sie übernehmen will.
Don diesem zeitpunkt an werden die nicht übernommenen Mengen von der
Derstrickung frei. Die vorgesehenen Übernahmepreise bleiben nicht unerheblich
binter den gegenwärtig spekulativ übertriebenen Preisen zurück. Sie sind ge-
wonnen, indem die gegenwärtigen Reispreise in den Erzeugungsländern unter
hinzurechnung der Kriegsfracht und der Kriegsversicherung zugrunde gelegt
sind, und der sich darnach cif eines europäischen Hhafens ergebende Reispreis
um 100 v. H. erhöht worden ist. Zuch die letzten Notierungen des Londoner
Marktes erreichen kaum die hälfte der vom Bundesrate vorgesehenen DPreise.
Die Reismengen, mit denen es die Bundesratsverordnung zu tun hat, sind fast
ausnahmslos vor Kriegsausbruch nach Deutschland eingeführt worden. Der
Importeur, der seine Dorräte noch besitzt, ist daher gegen Derlust bei der Über-
lassung reichlich geschützt. Kuch für die Reismengen, die mit normalem Zufschlag
bereits in dritte oder vierte Hand übergegangen sind, wird die Preisbemessung
noch mehr als ausreichend sein. Kommt ein freihändiger Erwerb durch die
Jentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. h. nicht zustande, so sieht die Bundesrats-
verordnung die Eigentumsübertragung nach dem kurzen Derfahren des höchst-
preisgesetzes vor. Streitigkeiten zwischen den Beteiligten entscheidet die höhere
Derwaltungsbehörde, der Eigentumsübergang selbst wird hierdurch nicht auf-
gehalten. Die übrigen Dorschriften entsprechen den sonst bei derartigen Der-
ordnungen des Bundesrats üblichen.
In diesem Zusammenhange sind auch die
IV. Maßnahmen auf dem Gebiete der Zuckerindustrie
und des Zuckerhandels
zu erörtern. Die grundlegende Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914 (1) dient
zwar dem Schutze dieses Wirtschaftszweiges gegen die Gefahren des Ausfuhr-
verbots. Der Ausbau dieser Vorschriften ist jedoch wesentlich durch die Sorge
für zweckmäßige Verwertung dieses Rohstoffes beeinflußt worden.