Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

670 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Die Beschränkungen, die den Rohzuckerfabriken in der Derwendung 
ihrer Erzeugung für den steuerpflichtigen Inlandsverkehr auferlegt werden, 
und die eine Beschränkung auch für die DerbrauchszuckerBersteller zur 
Folge haben, erforderten im Susammenhange mit der Festlegung des Rok- 
zuckerpreises und der Festsetzung eines Böchstpreises für Derbrauchszucker 
eine Hrüfung der Frage, ob die Derträge, die über Roh- und Derbrauchs- 
zucker des Betriebsjahrs 1014/15 abgeschlossen worden sind, in ihrem 
Bestand unberührt bleiben können. Die Rohzuckerfabriken pflegen vor 
dem Beginne der Rübenverarbeitung einen nambaften Teil ibrer Er- 
zeugung (ein Diertel bis ein Drittel) an den Handel oder an die Raffi- 
nerien zu verkaufen; auch in diesem Jahre sind solche Geschäfte insgesamt 
über etwa 15 Millionen Sentner abgeschlossen worden. In ähnlicher 
Weise wird ein Teil des Derbrauchszuckers im voraus von den eiß. 
zuckerhändlern und der zuckerverarbeitenden Industrie im Inland aufge- 
nommen. 
Da die Kanufverträge über Derbrauchszucker im allgemeinen zu Hreisen 
abgeschlossen sind, die sich mit dem Böchstpreis ungefähr decken, und da 
die Hersteller den Rohstoff auch bei der im Gesetze vorgesehenen Regelung 
etwa zu den Hreisen erhalten, die sie bei ihren Deckungskäufen vereinbart 
Boaben, unterlag es keinem Bedenken, die Derkäufe von Derbrauchszucker 
aufrechtzuerhalten, zumal die Käufer bei dem Absatz der gekauften Mengen 
keine Schwierigkeiten zu besorgen und ein lebkaftes Interesse an einer 
solchen Regelung der Angelegenheit bekundet haben. 
Anders liegt die Frage bei den Derträgen über ZRozucker. Die vom 
Bandel aufgenommenen Wengen sind nur zum kleineren Teile an die 
Raffinerien weiterverkauft; zum größeren Teile sind sie für die Ausfuhr 
bestimmt. Muß der Randel die gekauften W#engen ganz abnebmen, ob#ne 
daß eine entsprechende Kürzung des für den steuerpflichtigen Inlands- 
verkehr freigegebenen Kontingentsanteils eintritt, so würde ihm angesichts 
der behinderten Ausfuhr durch die dann neben der Abgabe zu Der- 
fütterungszwecken übrigbleibende Einsperrung und Lombardierung eine 
Last auferlegt bleiben, der er nicht gewachsen wäre. Die hieraus sich 
ergebenden verderblichen Folgen würden sehr nachteilige Einwirkungen 
auf die Verkäufer, die Robzuckerfabriken, kaben müssen. Wollte man 
aber den sperrfreien Kontingentanteil um die vollen vorverkauften Mngen 
kürzen, so würden dem Handel unerwartete Vorteile zufließen, und die 
Einwirkung auf die geschäftliche Lage der Rohzuckerfabriken in uner- 
wünschtem Maße ungleichmäßig sein. Ss erscheint also billig, das mit 
den bestehenden Derträgen verbundene Wagnis dem Handel zu einem 
Teile zu belassen, zum anderen Teile aber abzunebmen. 
Die Abnahbmeverpflichtungen verteilen sich ungefähr zur Bälfte auf 
den Wonat Cktober einerseits und die Monate ZToovember und Dezember 
andererseits. Die für Oktober bestebenden Derpflichtungen waren Ende 
Oktober bereits zu einem erheblichen Teile erfüllt. Die Bekanntmachung 
regelt aus diesen Gründen die Frage in der Weise, daß die Kaufverträge 
über Rohzucker des Betriebsjahrs 1014/15 insoweit unberührt bleiben, 
als sie im Oktober 1914 zu erfüllen sind, und daß die Derträge, die 
später zu erfüllen sind, dagegen unverbindlich sein sollen. Da alle der. 
artigen Derträge gleichmäßig behandelt werden müssen, bezieht sich die 
Regelung auch auf die zwischen den Rohzuckerfabriken und den Raffinerien
	        
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