Maßnahmen auf dem Gebiete der Zuckerindustrie und des Zuckerhandels. 671
geschlossenen Geschäfte. Die Rohzuckermengen, welche von den Herstellern
auf Grund bestekenbleibender Derträge abgeliefert worden sind oder ab-
geliefert werden, kommen bei den Rohzuckerfabriken zur Anrechnung auf
den sperrfreien Kontingentanteil; soweit der Handel sie aufnimmt, hat er
sie gemäß § 5 den Derbrauchszuckerfabriken zu den dort vorgesehenen
Dreisen zur Derfügung zu halten. Nehmen letztere diese Mengen nicht
oder nur teilweise auf, und werden sie infolgedessen dem steuerpflichtigen
Inlandsverkeh#re nicht zugeführt, so wird sich dies geltend machen und zu
berücksichtigen sein, sobald gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 die Böhe der nach
dem 1. Januar 1015 zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauchk abzulassenden
Mengen vom Bundesrat zu bestimmen sein wird.
(D. N. II 18.)
Die Derordnung hat anfangs ihren Sweck gut erfüllt.
Wegen der Knappheit an Futtermitteln mußte indessen mehr und mehr
auf den Sucker als Futtermittel zurückgegriffen werden, und zwar nicht
nur auf die NWackhprodukte, die auch in anderen Jahren schon teilweise
dazu gedient hatten, sondern auch auf das Erstprodukt, das sonst nabezu
ausschließlich raffiniert wurde und sodann — mit geringen Ausnahmen,
wie dem Bienenzucker — der menschlichen Ernährung diente.
Dazu kam die allseitige Auffassung, daß im nächsten Betriebsjahr mit
einem starken Rückgang der Erzeugung von Sucker gerechnet werden
müßte, weil große Rübengebiete, wie Mordfrankreich, Belgien, Teile von
Rußland, voraussichtlich nicht ordnungsmäßig bestellt werden würden.
Die Spekulation auf die erwartete Suckerknappkeit und die gewaltige
Tachfrage nach Futterzucker haben dazu Anlaß gegeben, daß für soge-
nannten „gesperrten“ Sucker erbeblich Bhöhere Hreise angelegt worden
sind, als für den „tsperrfreien“ Sucker im § 5 der obigen Derordnung
vorgesehen sind, und daß sich die Rohzuckerfabriken teilweise geweigert
Raben, zu diesen Hreisen an die Raffinerien zu liefern. Diese Hreise
können nicht mebr geändert werden, weil auf ihnen die im § % festge-
setzten Hreise für Raffinade berubhen und die Raffinerien auf dieser Grund-
lage bereits einen erheblichen Teil ihrer erwarteten Hroduktion, nach
Angabe von Sachverständigen mehr als die HBälfte, an die Schokoladen.
fabriken, Suckerwarenfabriken, den Randel usw. verkauft haben.
Es drohte daber die große Gefahr, daß die Rohzuckerfabriken und der
Dandel es vorzogen, den Sucker zu den lohnenderen Hreisen als Futter-
zucker zu verkaufen und somit der für die menschliche Ernährung erforder-
liche Sucker zur Unterhaltung des Hiebes verwendet würde. Hierbei ist zu
bemerken, daß der Rohzucker noch für die Monate September und Oktober
reichen muß, wenn nicht eine Stockung in der Dersorgung eintreten soll.
Der geschilderten Gefahr konnte nur dadurch begegnet werden, daß
der zur Raffination erforderliche Sucker hierfür gesichert wurde.
Bierzu Bätte es vielleicht genügt, wenn diese Menge bestimmt und
eine andere Derwendung als zur Raffination verboten und unter Strafe
gestellt wird. Bei einer solchen Regelung wäre aber die Gefahr eingetreten,
daß einzelne kapitalkräftige und günstig gelegene Raffinerien mehr Roh-
zucker aufnahmen, als sie zur Befriedigung ihres gewöhnlichen Absatzes
nötig haben, während die übrigen ungünstig gelegenen Raffinerien keinen
Rohzucker erhbielten.