Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 51 
Rechtsstreitigkeiten, deren Stoff dem Gebiete der Technik angehört oder deren 
Durchführung eine besondere Sachkunde voraussetzt, also namentlich für Patent- 
und Gebrauchsmustersachen, hinzu, daß die Fachkunde, das Vertrautsein mit den 
technischen Erfahrungstatsachen und ganz besonders die Einarbeitung in ein 
Sondergebiet nicht schlechthin ersetzbar sind. Die Partei ist hier auf ihren 
technischen Berater angewiesen; sie kann ihn nicht schlechthin durch einen anderen 
Techniker ersetzen, ohne besorgen zu müssen, daß die Besonderheiten des Falles 
bei der Ermittelung des Standes der Technik oder des technischen Fortschritts 
oder bei der Vergleichung der Verletzungsform mit dem Schutzrecht ungenügend 
berücksichtigt wird. Aus dieser Erwägung heraus hat der Senat auch in den 
Fällen, in denen ein gesetzlicher Aussetzungsgrund nicht gegeben war, Ver- 
tagungsanträgen stattgegeben. 
u. DSJ3. 15 210, Recht 15 59 Nr. 192 (KG. XIII): Als Prozeßpartei gelten auch 
in den von der Gesellschaft geführten Prozessen die Gesellschafter, und zwar in 
ihrer gesellschaftlichen Zusammenfassung als Träger des ihnen zur gesamten Hand 
gehörenden Vermögens. Das gegen die Gesellschaft ergehende Urteil äußert 
Rechtskraftwirkung auch dem Gesellschafter gegenüber insofern, als er nach 
rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft Einwendungen, die von der Gesell- 
sellschaft hätten erhoben werden können, nicht mehr geltend machen kann (I5 129 
Abs. 1 HGB.). Die Möglichkeit gemeinsamer Beratung des Prozeßstoffs 
und der Ausübung des Rechtes aus § 115 HGB. gegenüber den Mitzesell- 
schaftern ist beeinträchtigt, wenn ein Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist. Er ist 
danach, auch wenn die Gesellschaft verklagt ist, als eine an der Wahrnehmung 
ihrer Rechte behinderte Partei i. S. des G. vom 4. August 1914 zu betrachten, 
das die Kriegsteilnehmer gegen die ihnen aus der Kriegsteilnahme in Prozessen er- 
wachsenden Nachteile schützen soll. 
xx. DJ3. 14 1304, Recht 14 650, KEB1. 14 126 (KG. XIII): Das Verfahren 
gegen eine offene Handelsgesellschaft und deren Gesellschafter ist auf Antrag 
gegen sämtliche Beklagte auszusetzen, falls sich auch nur ein Gesellschafter vor 
dem Feinde befindet. Sind eine offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter 
wegen einer Gesellschaftsschuld verklagt, so stehen sie im Verhältnis einer not- 
wendigen Streitgenossenschaft zueinander. Die Grundlage für die Ver- 
bindlichkeit der Gesellschafter ist nach §§ 128, 129 HB. die Feststellung der 
Gesellschaftsschuld. Die Verurteilung der Gesellschaft würde ohne weiteres auch 
die Verurteilung der Gesellschafter nach sich ziehen müssen, die nach rechtskräftiger 
Verurteilung der offenen Handelsgesellschaft Einwendungen, die von dieser hätten 
geltend gemacht werden können, nicht mehr erheben könnten. Es handelt sich 
also um ein der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber einheitlich festzu- 
stellendes Rechtsverhältnis (§ 62 3PO.). Ist aber einem notwendigen Streit- 
genossen gegenüber die Aussetzung des Verfahrens geboten, so muß sie auf An- 
trag auch den übrigen Streitgenossen gegenüber erfolgen, da die bei notwendiger 
Streitgenossenschaft gebotene einheitliche Entscheidung auch eine einheitliche Ver- 
handlung voraussetzt (vgl. RG. in JW. 93 3425, 98 280 13). 
XX. OLG. 30 6 (Hamburg V): Der Rechtsstreit gegen eine offene Handelsgesell- 
schaft ist auch dann auszusetzen, wenn nur ein vertretungsberechtigter Inhaber, 
im Felde ist. Maßgebend ist der Zweck des Gesetzes, der hier, wo 
der alleinige Inhaber kürzlich verstorben ist, besonders augenfällig erscheint, und 
die weitere Erwägung, daß hinsichtlich der Gesellschaftsschuld der im Felde 
stehende Mitinhaber als notwendiger Streitgenosse in Frage kommt und 
einen Anspruch darauf hat, gegen die Folgen dieser Rechtslage gesichert zu sein. 
un. DJ3. 14 1393, OLG. 30 6, Recht 14 731, HansG3. 14 Beibl. 312, 
LeipzZ. 15 151 Nr. 3 (Hamburg V): Beklagte ist eine off. H G., deren einer Ge- 
  
 
	        
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