Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 51
Rechtsstreitigkeiten, deren Stoff dem Gebiete der Technik angehört oder deren
Durchführung eine besondere Sachkunde voraussetzt, also namentlich für Patent-
und Gebrauchsmustersachen, hinzu, daß die Fachkunde, das Vertrautsein mit den
technischen Erfahrungstatsachen und ganz besonders die Einarbeitung in ein
Sondergebiet nicht schlechthin ersetzbar sind. Die Partei ist hier auf ihren
technischen Berater angewiesen; sie kann ihn nicht schlechthin durch einen anderen
Techniker ersetzen, ohne besorgen zu müssen, daß die Besonderheiten des Falles
bei der Ermittelung des Standes der Technik oder des technischen Fortschritts
oder bei der Vergleichung der Verletzungsform mit dem Schutzrecht ungenügend
berücksichtigt wird. Aus dieser Erwägung heraus hat der Senat auch in den
Fällen, in denen ein gesetzlicher Aussetzungsgrund nicht gegeben war, Ver-
tagungsanträgen stattgegeben.
u. DSJ3. 15 210, Recht 15 59 Nr. 192 (KG. XIII): Als Prozeßpartei gelten auch
in den von der Gesellschaft geführten Prozessen die Gesellschafter, und zwar in
ihrer gesellschaftlichen Zusammenfassung als Träger des ihnen zur gesamten Hand
gehörenden Vermögens. Das gegen die Gesellschaft ergehende Urteil äußert
Rechtskraftwirkung auch dem Gesellschafter gegenüber insofern, als er nach
rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft Einwendungen, die von der Gesell-
sellschaft hätten erhoben werden können, nicht mehr geltend machen kann (I5 129
Abs. 1 HGB.). Die Möglichkeit gemeinsamer Beratung des Prozeßstoffs
und der Ausübung des Rechtes aus § 115 HGB. gegenüber den Mitzesell-
schaftern ist beeinträchtigt, wenn ein Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist. Er ist
danach, auch wenn die Gesellschaft verklagt ist, als eine an der Wahrnehmung
ihrer Rechte behinderte Partei i. S. des G. vom 4. August 1914 zu betrachten,
das die Kriegsteilnehmer gegen die ihnen aus der Kriegsteilnahme in Prozessen er-
wachsenden Nachteile schützen soll.
xx. DJ3. 14 1304, Recht 14 650, KEB1. 14 126 (KG. XIII): Das Verfahren
gegen eine offene Handelsgesellschaft und deren Gesellschafter ist auf Antrag
gegen sämtliche Beklagte auszusetzen, falls sich auch nur ein Gesellschafter vor
dem Feinde befindet. Sind eine offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter
wegen einer Gesellschaftsschuld verklagt, so stehen sie im Verhältnis einer not-
wendigen Streitgenossenschaft zueinander. Die Grundlage für die Ver-
bindlichkeit der Gesellschafter ist nach §§ 128, 129 HB. die Feststellung der
Gesellschaftsschuld. Die Verurteilung der Gesellschaft würde ohne weiteres auch
die Verurteilung der Gesellschafter nach sich ziehen müssen, die nach rechtskräftiger
Verurteilung der offenen Handelsgesellschaft Einwendungen, die von dieser hätten
geltend gemacht werden können, nicht mehr erheben könnten. Es handelt sich
also um ein der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber einheitlich festzu-
stellendes Rechtsverhältnis (§ 62 3PO.). Ist aber einem notwendigen Streit-
genossen gegenüber die Aussetzung des Verfahrens geboten, so muß sie auf An-
trag auch den übrigen Streitgenossen gegenüber erfolgen, da die bei notwendiger
Streitgenossenschaft gebotene einheitliche Entscheidung auch eine einheitliche Ver-
handlung voraussetzt (vgl. RG. in JW. 93 3425, 98 280 13).
XX. OLG. 30 6 (Hamburg V): Der Rechtsstreit gegen eine offene Handelsgesell-
schaft ist auch dann auszusetzen, wenn nur ein vertretungsberechtigter Inhaber,
im Felde ist. Maßgebend ist der Zweck des Gesetzes, der hier, wo
der alleinige Inhaber kürzlich verstorben ist, besonders augenfällig erscheint, und
die weitere Erwägung, daß hinsichtlich der Gesellschaftsschuld der im Felde
stehende Mitinhaber als notwendiger Streitgenosse in Frage kommt und
einen Anspruch darauf hat, gegen die Folgen dieser Rechtslage gesichert zu sein.
un. DJ3. 14 1393, OLG. 30 6, Recht 14 731, HansG3. 14 Beibl. 312,
LeipzZ. 15 151 Nr. 3 (Hamburg V): Beklagte ist eine off. H G., deren einer Ge-