Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

672 K Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Deshalb sieht die auf Grund des §8 3 des sogenannten Ermächtigungs- 
gesetzes erlassene, im Reichs-Gesetzblatt 1015 (S. 75) veräöffentlichte Be- 
kanntmachung vom 12. Februar 1015 zur Ergänzung der Derordnung, 
betreffend Regelung des Derkeh#s mit Sucker usw. vom 51. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 467) eine Zeschränkung der freien Derfügung über 
sämtliche unter Steuerkontrolle befindlichen Erstprodukte an Roct#zucker 
und die Möglichkeit einer Derteilung des Bedarfs der einzelnen Kaffi= 
nerien vor. Die Grundlagen für die Derteilung sind verhältnismäßig 
leicht zu beschaffen, weil die bei weitem größte Sahl der Raffinerien und 
Derbrauchszuckerfabriken dem Derbande der Raffinerien angebören und 
Rinsichtlich ihres Inlandsabsatzes bereits kontingentiert sind, so daß ihr 
Bedarf ohne weiteres festgestellt werden kann. Die Kontingentierung der 
wenigen nicht angeschlossenen Raffinerien und Derbrauchszuckerfabriken 
bietet keine Schwierigkeiten. Die Dertretung der ZSuckerindustrie hat eine 
solche Regelung als den einzig gangbaren Weg bezeichnet. 
Im Susammenhange mit den bestehenden Derbänden der Sucker. 
industrie ist eine Geschäftsstelle für die Derteilung gebildet worden unter 
Beteiligung von Dertretern der Raffinerien und ZRobzuckerfabriken der 
verschiedenen Gegenden Deutschlands. Die Derteilungsstelle steht unter 
Aufsicht des Reichskanzlers und bestimmt, welche Rotzuckerfabrik an eine 
bestimmte Derbrauchszuckerfabrik Rohzucker zu liefern hat sowie zu welcher 
Seit die Lieferung zu erfolgen hat. Hierbei werden die bestebenden Ge- 
schäftsverbindungen und Gepflogenheiten nach Möglichkeit berücksichtigt. 
Der Reichskanzler hat auf Grund der ihm in der Bekanntmachung 
vom 12. Februar 1015 erteilten Ermächtigung an demselben Tage den neuen 
Text der Derordnung, betreffend Regelung des Derkehrs mit Sucker usw., 
vom 31. Oktober lol4 unter der Überschrift „berordnung, be- 
treffend Derkehr mit Sucker“ veröffentlicht. 
Die Bekanntmachung hat nunmehr folgenden Wortlaut: 
1. Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit 
Zucker usw., vom 31. Oktober 1914, in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 12. Febrnar 1915 mit den Anderungen durch die 
Bekauntmachungen vom 15. April 1915 nud 27. Mai 1915. 
##. 75, 223, 307.) 
Auf Grund von Ziffer VII der Bekanntmachung vom 12. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) zur Ergänzung der Verordnung, betreffend 
Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 467) wird die Fassung dieser Verordnung nachstehend 
bekanntgemacht. 
Verorduung, betreffend Verkehr mit Zucker. 
*r 1. 
Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Rohzucker- 
fabriken und Melasse-Entzuckerungsanstalten hergestellten Zucker werden 
bis zum 1. Januar 1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 fest- 
gesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. 
Die Höhe der bis zum 31. August 1915 weiter abzulassenden Mengen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.