672 K Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Deshalb sieht die auf Grund des §8 3 des sogenannten Ermächtigungs-
gesetzes erlassene, im Reichs-Gesetzblatt 1015 (S. 75) veräöffentlichte Be-
kanntmachung vom 12. Februar 1015 zur Ergänzung der Derordnung,
betreffend Regelung des Derkeh#s mit Sucker usw. vom 51. Oktober 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 467) eine Zeschränkung der freien Derfügung über
sämtliche unter Steuerkontrolle befindlichen Erstprodukte an Roct#zucker
und die Möglichkeit einer Derteilung des Bedarfs der einzelnen Kaffi=
nerien vor. Die Grundlagen für die Derteilung sind verhältnismäßig
leicht zu beschaffen, weil die bei weitem größte Sahl der Raffinerien und
Derbrauchszuckerfabriken dem Derbande der Raffinerien angebören und
Rinsichtlich ihres Inlandsabsatzes bereits kontingentiert sind, so daß ihr
Bedarf ohne weiteres festgestellt werden kann. Die Kontingentierung der
wenigen nicht angeschlossenen Raffinerien und Derbrauchszuckerfabriken
bietet keine Schwierigkeiten. Die Dertretung der ZSuckerindustrie hat eine
solche Regelung als den einzig gangbaren Weg bezeichnet.
Im Susammenhange mit den bestehenden Derbänden der Sucker.
industrie ist eine Geschäftsstelle für die Derteilung gebildet worden unter
Beteiligung von Dertretern der Raffinerien und ZRobzuckerfabriken der
verschiedenen Gegenden Deutschlands. Die Derteilungsstelle steht unter
Aufsicht des Reichskanzlers und bestimmt, welche Rotzuckerfabrik an eine
bestimmte Derbrauchszuckerfabrik Rohzucker zu liefern hat sowie zu welcher
Seit die Lieferung zu erfolgen hat. Hierbei werden die bestebenden Ge-
schäftsverbindungen und Gepflogenheiten nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Reichskanzler hat auf Grund der ihm in der Bekanntmachung
vom 12. Februar 1015 erteilten Ermächtigung an demselben Tage den neuen
Text der Derordnung, betreffend Regelung des Derkehrs mit Sucker usw.,
vom 31. Oktober lol4 unter der Überschrift „berordnung, be-
treffend Derkehr mit Sucker“ veröffentlicht.
Die Bekanntmachung hat nunmehr folgenden Wortlaut:
1. Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit
Zucker usw., vom 31. Oktober 1914, in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Febrnar 1915 mit den Anderungen durch die
Bekauntmachungen vom 15. April 1915 nud 27. Mai 1915.
##. 75, 223, 307.)
Auf Grund von Ziffer VII der Bekanntmachung vom 12. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) zur Ergänzung der Verordnung, betreffend
Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 467) wird die Fassung dieser Verordnung nachstehend
bekanntgemacht.
Verorduung, betreffend Verkehr mit Zucker.
*r 1.
Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Rohzucker-
fabriken und Melasse-Entzuckerungsanstalten hergestellten Zucker werden
bis zum 1. Januar 1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 fest-
gesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen.
Die Höhe der bis zum 31. August 1915 weiter abzulassenden Mengen