Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Regelung des Verkehrs mit Zuckers usw. v. 31.Okt. 14/12. Feb./15. Apr. 15. 675 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt 
auch, ob und in welchem Umfang die Zuckerfabriken zur Anzeige der 
vorhandenen Bestände und der eingetretenen Anderungen verpflichtet sind. 
Der Preis bestimmt sich nach § 3. 
*# 7. 
Auf die in den §8§ 3 und 4 vorgesehenen Preise finden die §8§ 2, 4 
6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung. 
88. 
Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 werden, 
soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem In- 
krafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil 
gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. 
§ 9. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe bestraft, 
1. wer unbefugt Gegenstände der im § 5 Abs. 1 vorgesehenen Art 
beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst ver- 
braucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie 
abschließt, 
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 5, 6), nicht 
nachkommt, 
3. wer die nach § 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder unrichtig 
erstattet. 
8 10. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Be#ründung 
der Aenderung vom 15. April 1915. 
E— III 11.) 
In der Derordnung, betreffend Derkehr mit Sucker, vom 12. Sebruar 1915 
war der in den Sreihäfen befindliche Rohzucker von der Derfügungsbeschränkung 
ausgenommen worden, weil angenommen worden war, daß der Jucker wegen 
des bestehenden Kusfuhrverbots und der Jollpflichtigkeit unbeweglich war, 
und weil beabsichtigt war, ihn als Reserve für noch nicht vorherzusehende Be- 
dürfnisse zu belassen. Mit der Kufhebung des Juckerzolls besteht indessen die 
Möglichkeit, ihn für Swecke der Raffination, der Spirituserzeugung oder als 
Diehfutter usw. in das Jollinland zu überführen. Da es aber unumgänglich ist, 
die Derwendung der vorhandenen Bestände an Rohzucker zu kontrollieren und 
im größeren Umfang der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zur Der- 
wendung als Diehfutter zu überweisen, war es erforderlich, den in Freihäfen 
befindlichen Rohzucker der gleichen Derfügungsbeschränkung zu unterwerfen 
wie den unter Steuerkontrolle befindlichen Rohzucker. 
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