Bek., betr. Regelung des Verkehrs mit Zuckers usw. v. 31.Okt. 14/12. Feb./15. Apr. 15. 675
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt
auch, ob und in welchem Umfang die Zuckerfabriken zur Anzeige der
vorhandenen Bestände und der eingetretenen Anderungen verpflichtet sind.
Der Preis bestimmt sich nach § 3.
*# 7.
Auf die in den §8§ 3 und 4 vorgesehenen Preise finden die §8§ 2, 4
6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung.
88.
Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 werden,
soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem In-
krafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil
gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist.
§ 9.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe bestraft,
1. wer unbefugt Gegenstände der im § 5 Abs. 1 vorgesehenen Art
beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst ver-
braucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie
abschließt,
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 5, 6), nicht
nachkommt,
3. wer die nach § 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder unrichtig
erstattet.
8 10.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Be#ründung
der Aenderung vom 15. April 1915.
E— III 11.)
In der Derordnung, betreffend Derkehr mit Sucker, vom 12. Sebruar 1915
war der in den Sreihäfen befindliche Rohzucker von der Derfügungsbeschränkung
ausgenommen worden, weil angenommen worden war, daß der Jucker wegen
des bestehenden Kusfuhrverbots und der Jollpflichtigkeit unbeweglich war,
und weil beabsichtigt war, ihn als Reserve für noch nicht vorherzusehende Be-
dürfnisse zu belassen. Mit der Kufhebung des Juckerzolls besteht indessen die
Möglichkeit, ihn für Swecke der Raffination, der Spirituserzeugung oder als
Diehfutter usw. in das Jollinland zu überführen. Da es aber unumgänglich ist,
die Derwendung der vorhandenen Bestände an Rohzucker zu kontrollieren und
im größeren Umfang der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zur Der-
wendung als Diehfutter zu überweisen, war es erforderlich, den in Freihäfen
befindlichen Rohzucker der gleichen Derfügungsbeschränkung zu unterwerfen
wie den unter Steuerkontrolle befindlichen Rohzucker.
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