676 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Uachdem mit GEenehmigung des Reichskanzlers größere Mengen Rohzucker
zur Dreßhefefabrikation, zur Spiritusgewinnung und auch zur Diehfütterung
aus den in den händen des handels befindlichen Beständen verkauft worden
waren, wurden Preise gefordert, die eine ungerechtfertigte Belastung der Der-
braucher bildeten. Da der Jucker bis auf gewisse Reserven im wesentlichen der
Bezugsvereinigung überwiesen werden sollte, erschien es zweckmäßig, den Preis
auf der Grundlage des 85 der Derordnung über zuckerhaltige Juttermittel vom
12. #ebruar 1915 festzusetzen. Der Juschlag von ½ Pfennig für das Kilogramm-
prozent Jucker soll einen Entgelt für die durch das Lagern, den Aransport usw.
entstandenen Spesen bilden. Der Dreis beträgt hiernach bei 95 Kilogramm-
prozent Sucker für 1 Jentner Rohzucker ohne Sack 10,54 + 23,7 = 10,78 M.,
mit Sack 11,25 M.
Zu diesen -wecken ist auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungs-
gesetzes die Bekanntmachung vom 15. Kpril 1915 ergangen.
2. Bekauntmachung über die Verwendung von Rohzucker
(Erstprodukt) vom 19. Febrnar 1915 unter Berücksichtigung
der in der Bekanntmachung vom 12. März 1915 enthaltenen
Anderungen.
(&t. 103, 151.)
Auf Grund von § 5 Abs. 1 und 2 und von § 6 Abs. 2 der Ver-
ordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 75) und von F 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) bestimme ich:
& 1.
Von dem in Rohzuckerfabriken und dazugehörigen Lagern befind-
lichen Rohzucker (Erstprodukt) aus dem Betriebsjahr 1914/15 sind 65
Hundertteile des Kontingents (§ 1 der Verordnung, betreffend Verkehr
mit Zucker) dem steuerpflichtigen Inlandsverbrauch — ausgenommen die
Branntweinerzeugung — vorbehalten. Dabei sind die von der Fabrik
erworbenen sperrfreien Kontingentanteile hinzuzurechnen, auf andere
übertragen Kontingentanteile abzurechnen. Auf die 65 Hundertteile
sind anzurechnen die an Verbrauchszuckerfabriken abgelassenen und noch
abzulassenden sperrfreien Mengen.
Der auf die übrigen 35 Hundertteile entfallende Rohzucker (Erst-
produkt) und der Rohzucker (Erstprodukt) aus früheren Betriebsjahren
ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
1. Zunächst sind nachstehende Verträge zu erfüllen:
a) Verträge über Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner,
die vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind,
b) Verträge über Lieferung zuckerhaltiger Futtermittel, die vor
dem 12. Februar 1915 geschlossen und vor dem 15. März 1915
zu erfüllen sind,