Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

676 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Uachdem mit GEenehmigung des Reichskanzlers größere Mengen Rohzucker 
zur Dreßhefefabrikation, zur Spiritusgewinnung und auch zur Diehfütterung 
aus den in den händen des handels befindlichen Beständen verkauft worden 
waren, wurden Preise gefordert, die eine ungerechtfertigte Belastung der Der- 
braucher bildeten. Da der Jucker bis auf gewisse Reserven im wesentlichen der 
Bezugsvereinigung überwiesen werden sollte, erschien es zweckmäßig, den Preis 
auf der Grundlage des 85 der Derordnung über zuckerhaltige Juttermittel vom 
12. #ebruar 1915 festzusetzen. Der Juschlag von ½ Pfennig für das Kilogramm- 
prozent Jucker soll einen Entgelt für die durch das Lagern, den Aransport usw. 
entstandenen Spesen bilden. Der Dreis beträgt hiernach bei 95 Kilogramm- 
prozent Sucker für 1 Jentner Rohzucker ohne Sack 10,54 + 23,7 = 10,78 M., 
mit Sack 11,25 M. 
Zu diesen -wecken ist auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungs- 
gesetzes die Bekanntmachung vom 15. Kpril 1915 ergangen. 
2. Bekauntmachung über die Verwendung von Rohzucker 
(Erstprodukt) vom 19. Febrnar 1915 unter Berücksichtigung 
der in der Bekanntmachung vom 12. März 1915 enthaltenen 
Anderungen. 
(&t. 103, 151.) 
Auf Grund von § 5 Abs. 1 und 2 und von § 6 Abs. 2 der Ver- 
ordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 75) und von F 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige 
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) bestimme ich: 
& 1. 
Von dem in Rohzuckerfabriken und dazugehörigen Lagern befind- 
lichen Rohzucker (Erstprodukt) aus dem Betriebsjahr 1914/15 sind 65 
Hundertteile des Kontingents (§ 1 der Verordnung, betreffend Verkehr 
mit Zucker) dem steuerpflichtigen Inlandsverbrauch — ausgenommen die 
Branntweinerzeugung — vorbehalten. Dabei sind die von der Fabrik 
erworbenen sperrfreien Kontingentanteile hinzuzurechnen, auf andere 
übertragen Kontingentanteile abzurechnen. Auf die 65 Hundertteile 
sind anzurechnen die an Verbrauchszuckerfabriken abgelassenen und noch 
abzulassenden sperrfreien Mengen. 
Der auf die übrigen 35 Hundertteile entfallende Rohzucker (Erst- 
produkt) und der Rohzucker (Erstprodukt) aus früheren Betriebsjahren 
ist in folgender Reihenfolge zu verwenden: 
1. Zunächst sind nachstehende Verträge zu erfüllen: 
a) Verträge über Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, 
die vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind, 
b) Verträge über Lieferung zuckerhaltiger Futtermittel, die vor 
dem 12. Februar 1915 geschlossen und vor dem 15. März 1915 
zu erfüllen sind,
	        
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