Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

678 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) festgesetzten Kontingents zum steuer- 
pflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen, und zwar 5 Hundertteile 
für Lieferung im April 1915, 5 Hundertteile für spätere Lieferung. 
e) Vom 27. Mai 1915. 
(Rel. 308.) 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Für die Zeit nach dem 31. Mai 1915 werden weitere 15 Hundertteile 
des nach § 1 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 
12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) festgesetzten Kontingents zum 
steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. 
4. Bekanntmachung über Verbrauchszucker. Vom 27. Mail915. 
(RGBl. 308.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des §5 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Juni 1915 im Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und 
Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die 
Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lager- 
haltern nach dem 1. Juni 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen 
anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
sind bis zum 10. Juni 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die 
sich mit Beginn des 1. Juni 1915 auf dem Transporte befinden, sind 
unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats 
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres- 
verwaltungen oder der Marineverwaltung sowie im Eigentum 
eines Kommunalverbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 31. Mai 
1915 auf einen anderen über, so hat der nach Abs. 1 Satz 1 Anzeige- 
pflichtige der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. den Verbleib der 
Mengen anzuzeigen. Wer nach dem 31. Mai 1915 Eigentum an Ver- 
brauchszucker erwirbt, hat unverzüglich der Zentral-Einkaufs-Gesell- 
schaft m. b. H. anzuzeigen, welche Mengen und von wem er sie erworben 
hat und wo die erworbenen Mengen lagern; der Anzeige bedarf es nicht, 
wenn die erworbenen Mengen zusammen mit den bereits im Eigentume 
des Erwerbers stehenden 50 Doppelzentner nicht erreichen,
	        
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