Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915. 679
Der Reichskanzler kann Wiederholungen der Anzeige anordnen und
dabei bestimmen, daß auch kleinere Mengen anzuzeigen sind.
8 2.
Wer mit Verbrauchszucker handelt oder ihn im Betriebe seines
Gewerbes herstellt oder ihn sonst im Besitze hat, hat ihn der Zentral-
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf Aufsorderung käuflich zu überlassen.
Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Veränderungen an den von
ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber
verboten sind, soweit nicht die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. zu-
stimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung zu
sorgen; er hat der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf Erfordern
Auskunft zu geben und Muster der einzelnen Zuckermengen sowie Aus-
lieferungsscheine zu übersenden, auch ihren Vertretern die Besichtigung
der Mengen zu gestatten.
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaftm. b. H. hat dem Aufgeforderten binnen
zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen
sie käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die
Wirkung der Aufforderung, soweit die Überlassung nicht verlangt ist.
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die der Anzeigepflicht
nach § 1 nicht unterliegen.
83.
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat für die von ihr über-
nommenen Mengen dem Verkäufer einen angemessenen Übernahmepreis
zu zahlen. Sie darf, wenn eine Verbrauchszuckerfabrik Verkäufer ist,
keinen höheren Preis als den im §& 4 der Verordnung, betreffend Verkehr
mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) vorgesehenen
Preis bezahlen; ist der Verkäufer nicht eine Verbrauchszuckerfabrik, so
darf außer dem für die am frachtgünstigsten gelegene Verbrauchszucker-
fabrik geltenden Höchstpreis eine Vergütuug für die Transportkosten
und ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. Maßgebend für die
Preisberechnung ist der Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung.
Für die Aufbewahrung ist vom Zeitpunkt der Übernahmeerklärung
(§ 2 Abs. 3) an eine angemessene Vergütung zu entrichten, deren Höhe die
höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
Der Reichskanzler kann die Zuschläge, die 5 vom Hundert des Höchst-
preises nicht übersteigen dürfen, und die weiteren Bedingungen der Über-
l t
assung festsetzen. 54.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf
Antrag der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. durch die zuständige