Bekanntmachung, betr. Schlachten von Schweinen u. Kälbern vom 19. Dezember 1914. 681
Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben
die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lager-
haltern nach dem 1. Juli 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden
Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft
m. b. H. sind bis zum 10. Juli 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen,
die sich mit Beginn des 1. Juli 1915 auf dem Transporte befinden, sind
unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres-
verwaltungen oder der Marineverwaltung, sowie im Eigentum
eines Kommunalverbandes stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner be-
tragen.
V. Jicherstellung der Volksernährung mit Fleisch.
Literatur wie zu ClI.
1. Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von Schweinen
und Kälbern. Vom 19. Dezember 1914.
(RGBl. 536.)
81.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für das Schlachten
von Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzuordnen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 1 erlassenen Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Dezember 1914 in Kraft; der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte
Schlachtvieh keine Anwendung.
Die Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens
von Vieh, vom 11. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 405) wird auf-
gehoben, jedoch bleiben die von den Landeszentralbehörden auf Grund
des § 4 Abs. 2 dieser Bekanntmachung angeordneten Beschränkungen
für das Schlachten von Schweinen in Kraft, sofern von den Landes-
zentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird.
Begründung.
(D. N. II1 54.)
Um das planlose und überstürzte Überangebot von schlachtreifen und
nicht schlachtreifen Schweinen zu verbhindern und einer Dergeudung der
Rindviehbestände entgegenzuarbeiten, erging die Bekanntmachung, betr. das