Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

682 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Dieh vom 11. Dezember 1914 
(Röl. S. 405). Dieses Derbot gilt nur für drei Monate, trat also mit dem 
19. Dezember 1014 bestimmungsgemäß außer Kraft und ist nicht erneuert 
worden. Die Denkschrift, 2. Machtrag 55 bemerkt dazu: 
Nach der Mehrzahkl der eingezogenen Berichte hatte sich die Derordnung 
im allgemeinen als nutzbringend für die Erhaltung der Rindviebbestände 
erwiesen. Da jedoch die damit begründeten Schlachtungsverbote nicht 
unerbebliche Erschwerungen für die Viehhaltung im Gefolge hatten, und 
da sich diese bei dem zunebmenden Wangel an Kraftfuttermitteln in 
Sukunft noch erbeblich verstärken mußten, erschien eine Derlängerung der 
Geltungsdauer der Derordnung nicht zweckmäßig. 
Anderseits durfte nicht außer acht gelassen werden, daß bei längerer 
Dauer des Krieges ein besonderer Schutz der Kälber gegen vorzeitiges 
Schlachten wiederum notwendig werden kann, um der Kinderzucht den 
erforderlichen Tachwuchs zu sichern. Die unter Umständen zu erwartende 
Knappheit an Schweinen wird in Derbindung mit dem Wangel an Kraft- 
futter voraussichtlich zu einem stärkeren Abschlachten der Rindviehbestände 
führen. Fehlt es dann an einer genügenden W##enge von Suchtkälbern, 
so könnte in späterer Seit die Fleischversorgung ernstlich gefährdet werden. 
Möglicherweise wird deshalb zu geeigneter Seit namentlich der Erlaß 
eines Derbots für das Schlachten weiblicher Kälber unter einem 
bestimmten Mindestlebendgewicht in Frage kommen. Da bei einem solchen 
Derbot auf die Sicherung der Milchversorgung in den verschiedenen 
Candesteilen und auf sonstige örtliche Zesonderheiten Rücksicht genommen 
werden müßte, empfahl es sich, durch eine neue Bundesratsverordnung 
die Landeszentralbehörden für den Bedarfsfall zu ermächtigen, für das 
Schlachten von Hälbern Beschränkungen anzuordnen. Ahnliche Rücksichten 
ließen es angezeigt erscheinen, diese Ermächtigung gleichzeitig auch auf 
das Schlachten von Schweinen auszudeLnen. So hatte sich zum Beispiel 
das in Hreußen und Elsaß-Cothringen bereits auf Grund der Bekanntmachung 
vom II. September 1014 erlassene Derbot des Schlachtens sichtbar trächtiger 
Sauen derart bewährt, daß seine weitere Durchführung für dringend 
erwünscht gebhalten wird. 
Diesen Bedürfnissen der Beimischen Diebzucht hat der Bundesrat laut 
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1014 Rechnung getragen. Auf 
das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh findet die Zekanntmachung 
keine Anwendung. 
2. Bekanntmachung über den Verkauf von Fleisch= und Fett- 
waren durch die Gemeinden. Vom 21. Juni 1915. 
(RG#l. 352.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Gemeinden, die Fleisch= oder Fettwaren zum Zwecke der Versorgung 
der Bevölkerung erworben haben, können
	        
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