Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Einschränkung der Malzverwendung in d. Bierbrauereien v. 15. Febr. 1915. 683 
1. den Weiterverkauf oder die Abgabe der von ihnen nach dem In- 
krafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten Fleisch- 
oder Fettwaren verbieten oder beschränken; 
2. soweit sie den Weiterverkauf gestatten, die Preise festsetzen. 
— 
Wer den auf Grund des § 1 Nr. 1 erlassenen Anordnungen zuwider- 
handelt oder als Veräußerer die nach § 1 Nr. 2 festgesetzten Preise 
überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
8 3. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
  
Die Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 
25. Januar25. Februar 1915, RBl. 45/109 sind am 8. Mai 1915 außer 
Kraft getreten. (Bek. des Reichskanzlers vom 6. Mai 1915, NGl. 271.)— 
VI. Sicherstellung der Gerstenvorräte. 
1. Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzver= 
wendung in den Bierbrauereien. Vom 15. Februar 1915. 
(RGBl. 97.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Bierbrauereien dürfen vom 1. April 1915 an zur Herstellung von 
Bier in jedem Vierteljahr nur sechzig Hundertteile des im gleichen 
Vierteljahr der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich zur Bierbereitung 
verwendeten Malzes verwenden. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren 
vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner 
nicht übersteigt, siebenzig Hundertteile der berechneten Malzmenge ver- 
wenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzver- 
wendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindestens achtund- 
zwanzig Doppelzentner im Vierteljahr verwenden. 
Im Monat März 1915 dürfen die Bierbrauereien ein Drittel der 
nach Abs. 1 für das erste Vierteljahr 1915 zu berechnenden Malzmenge 
zur Bierbereitung verwenden. 
 
	        
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