684 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
82.
Die nach § 1 auf den Monat März 1915 und die einzelnen Viertel-
jahre entfallenden Malzmengen werden für jede Bierbrauerei von der
zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den
Jahren 1912 und 1913 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb
gehabt haben, werden die Malzmengen von der Steuerdirektivbehörde
endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der
Durchschnittsberechnung der Jahre 1912 und 1913 für die Monate
April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malz-
menge verwenden dürften, kann die Steuerdirektiobehörde eine Malz-
menge für diese Monate endgültig festsetzen.
6 3.
Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1915 oder in einem
Vierteljahre die für diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmenge nicht
verwendet, darf sie die ersparte Menge im folgenden Vierteljahr ver-
wenden oder sie ganz oder teilweise auf eine andere Bierbrauerei inner-
halb des nämlichen Brausteuergebiets übertragen.
84.
Auf Malz, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
Ausland eingeführt wird, erstreckt sich die Vorschrift im § 1 nicht.
85.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den
88 1 bis 4 erläßt die Landeszentralbehörde.
86.
Soweit inländisches Malz auf Grund von Verträgen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, nach dem 28. Fe-
bruar 1915 an Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der vereinbarten
Menge nur eine nach dem Maßstab des § 1 geminderte Menge gefordert
und geliefert werden.
87.
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß landesrechtlich fest-
gesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses
für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch
auf fremdes Bier ausgedehnt werden.
88.
Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malz-
menge verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.