Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

684 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
82. 
Die nach § 1 auf den Monat März 1915 und die einzelnen Viertel- 
jahre entfallenden Malzmengen werden für jede Bierbrauerei von der 
zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den 
Jahren 1912 und 1913 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb 
gehabt haben, werden die Malzmengen von der Steuerdirektivbehörde 
endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der 
Durchschnittsberechnung der Jahre 1912 und 1913 für die Monate 
April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malz- 
menge verwenden dürften, kann die Steuerdirektiobehörde eine Malz- 
menge für diese Monate endgültig festsetzen. 
6 3. 
Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1915 oder in einem 
Vierteljahre die für diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmenge nicht 
verwendet, darf sie die ersparte Menge im folgenden Vierteljahr ver- 
wenden oder sie ganz oder teilweise auf eine andere Bierbrauerei inner- 
halb des nämlichen Brausteuergebiets übertragen. 
84. 
Auf Malz, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem 
Ausland eingeführt wird, erstreckt sich die Vorschrift im § 1 nicht. 
85. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den 
88 1 bis 4 erläßt die Landeszentralbehörde. 
86. 
Soweit inländisches Malz auf Grund von Verträgen, die vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, nach dem 28. Fe- 
bruar 1915 an Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der vereinbarten 
Menge nur eine nach dem Maßstab des § 1 geminderte Menge gefordert 
und geliefert werden. 
87. 
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß landesrechtlich fest- 
gesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses 
für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch 
auf fremdes Bier ausgedehnt werden. 
88. 
Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn— 
tausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malz- 
menge verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
	        
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