Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Zek. betr Einschränkung der Malzverwendung in d. Bierbrauereien v. 15. Febr. 1915. 685 
Ek., · 
§9. 
Wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N II 53.) 
Wenn die NMotwendigkeit vorlag, alle Maßnahmen zu ergreifen, die 
eine Dermehrung des Vorrats an Nahrungs- und Futtermitteln zu bewirken 
vermögen, so durfte an der Bierbrauerei nicht vorübergegangen werden. 
Diese verwendet im Malz einen Rohstoff, der in unveredelter Forsm, als 
Gerste, sowohl für die menschliche Ernährung wie namentlich als Futter- 
mittel eine wichtige Rolle spielt. Die Einsparung eines Teiles der zur 
Zierbereitung verwendeten Gerste für die Swecke der Dolksernährung 
mußte um so wertvoller erscheinen, als im Biere, das vorwiegend als 
Genußmittel verbraucht wird, der xrährwert der zu seiner Derstellung 
verwendeten Gerste bei weitem nicht so ausgenutzt wird, wie es bei einer 
unmittelbaren Derwendung der Gerste als Tab#rungs= oder Futtermittel 
geschieht. Sur Herstellung von Bier sind im ganzen Beiche im Jahre 1015 
12,6 Millionen dz Mkalz verwendet worden, das sind 16,8 Millionen d2 
Gerste. Wenn auch infolge des Krieges der Derbrauch von Bier und 
damit die Derwendung von Walz zur Bierbereitung gegenüber normalen 
Feiten zurückgegangen ist, so mußte doch anerkannt werden, daß angesichts 
der auf allen Gebieten unseres Wirtschaftslebens und von allen Kreisen 
der Bevölkerung gebrachten Opfer auch den Bierbrauereien eine weitere 
Einschränkung der Malzverwendung über den bereits infolge des Krieges 
eingetretenen Rückgang #hinaus angesonnen werden kann. 
Zur Erreichung des Sweckes, eine erhbebliche Menge von seither zur 
Bierbereitung verwendeter Gerste für die Dolksernährung und für die 
Derwendung als Futtermittel freizumachen, boten sich drei Wege, nämlich 
2) die zwangsweise Derwendung von Sucker an Stelle und zum Ersatz 
eines Teiles des bisher verwendeten Malzes, 
b) eine zwangsweise Derringerung des Extraktgehalts des Bieres, 
) eine unmittelbare Einschränkung der Malzverwendung in der Bier- 
brauerei in der Form einer Kontingentierung des Walzverbrauchs. 
Die beiden ersten Wege erwiesen sich bei näherer Hrüfung als un- 
gangbar; es ergaben sich so viele Schwierigkeiten rechtlicher und tatsäch- 
licher Natur, daß ein Vorgehen in einer dieser beiden Richtungen von 
vornherein ausgeschlossen erschien. Dagegen zeigte sich der dritte Weg als 
gangbar und verhältnismäßig einfach in der Weise durchführbar, daß in 
Form einer Kontingentierung der Malzverwendung den BZierbrauereien 
zur Berstellung von Bier künftig nur noch ein Teil der in normalen 
Oeiten zur Bierbereitung verwendeten Malzmengen überlassen wurde. 
Die Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung 
in den Zierbrauereien, vom 15. Februar 1915 hat mit wirkung vom 
Ll. März lols ab eine solche Kontingentierung gebracht, indem sie bestimmte,
	        
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