Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

686 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs-- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
daß Bierbrauereien vom l. April 1015 ab zur Herstellung von Bier in 
jedem Dierteljahre nur 60 RKundertteile des im gleichen Dierteljahre der 
Zahre 10912 und 19015 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten 
Malzes und im Monat M#ärz 1015 nur ein Drittel der biernach für das 
erste Dierteljahr 1015 sich berechnenden WMalzmenge verwenden dürfen. 
Durch die Einschränkung werden jährlich etwa 2,6 Millionen zd Gerste 
für andere Swecke frei. 
Für die kleineren Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche 
Malzverwendung 40 dz nicht übersteigt, Rat die Derordnung eine Er. 
leichterung zugelassen, indem sie für diese Brauereien das Kontingent auf 
70 v. H. bemessen hat. Um sodann allen Brauereien innerhalb der 
Kontingentierung noch eine gewisse Bewegungsfreihbeit zu belassen, Rat die 
Derordnung bestimmt, daß, wenn eine Brauerei im Monat Zhärz 1915 
oder in einem Dierteljahr ihr Kontingent nicht aufbraucht, sie die ersparte 
Menge im folgenden Dierteljahre verwenden oder dieselbe ganz oder teil- 
weise auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuer- 
gebiets Übertragen darf. 
Die Einfulr von Malz aus dem Ausland sollte möglichst begünstigt 
werden, weshalb die Derordnung auf Malz, das nach ihrem Inkrafttreten 
aus dem Ausland eingeführt wird, nicht erstreckt wurde; solches Malz 
wird also auf das Kontingent der Bierbrauerei, in der es verwendet 
wird, nicht angerechnet. Eine gleiche Vorschrift für die aus dem Ausland 
eingehende, für die Dermälzung bestimmte Gerste zu treffen, erschien wegen 
der Schwierigkeit der berwachung solcher Gerste nicht angängig. 
Wenn die Zrälzereien und die Bierbrauereien gezwungen wären, die 
auf Grund früher abgeschlossener Verträge zu liefernden Malzmengen 
auch während der Kontingentierung des Walzverbrauchs der Bierbrauereien 
im ganzen Umfang zu liefern und abzunehmen, so wäre dadurch der 
Sweck der Derordnung wesentlich beeinträchtigt worden. Denn die 
Mälzereien Bätten in diesem Falle auch künftig die den Lieferungsverträgen 
entsprechenden Malzmengen hergestellt und den zur Abnahme derselben 
verpflichteten Bierbrauereien wäre nichts übriggeblieben, als denjenigen 
Teil des Malzes, für den sie infolge der Kontingentierung ihres Malz. 
verbrauchs keine Derwendung mehr haben, zu lagern, und es würde so 
in weitem Umfang eine Derfügbarmachung von Gerste für andere Swecke 
als für die Malzbereitung vereitelt worden sein. Die Derordnung hat 
des#lb bestimmt, daß, soweit inländisches UMklz auf Grund von vor dem 
Inkrafttreten der Derordnung abgeschlossenen Derträgen nach dem 
28. Februar 1015 an Bierbrauereien zu liefern ist, statt der vereinbarten 
Menge nur eine im Derhältnis des Kontingents geminderte Menge 
gefordert und geliefert werden darf. Eine Ausdehnung dieser Dorschrift 
auf die Lieferungsverträge über Gerste erschien nicht erforderlich, weil die 
Bierbrauereien ohne weiteres in der Lage sein werden, Gerste, zu deren 
Abnahme sie durch Lieferungsverträge verpflichtet sind, die sie aber infolge 
der Kontingentierung nicht mebr im vollen Umfang verwenden können, 
weiter zu veräußern. Auch eine Einbeziehung der Cieferungsverträge 
über Bier in die Derordnung ist unterblieben, weil solche Derträge aus 
allgemeinen Rechtsgründen durch die Kontingentierung eine Einschränkung 
erleiden, und wegen der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden 
Derhältnisse.
	        
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