686 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs-- u. Futtermittel, Höchstpreise.
daß Bierbrauereien vom l. April 1015 ab zur Herstellung von Bier in
jedem Dierteljahre nur 60 RKundertteile des im gleichen Dierteljahre der
Zahre 10912 und 19015 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten
Malzes und im Monat M#ärz 1015 nur ein Drittel der biernach für das
erste Dierteljahr 1015 sich berechnenden WMalzmenge verwenden dürfen.
Durch die Einschränkung werden jährlich etwa 2,6 Millionen zd Gerste
für andere Swecke frei.
Für die kleineren Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche
Malzverwendung 40 dz nicht übersteigt, Rat die Derordnung eine Er.
leichterung zugelassen, indem sie für diese Brauereien das Kontingent auf
70 v. H. bemessen hat. Um sodann allen Brauereien innerhalb der
Kontingentierung noch eine gewisse Bewegungsfreihbeit zu belassen, Rat die
Derordnung bestimmt, daß, wenn eine Brauerei im Monat Zhärz 1915
oder in einem Dierteljahr ihr Kontingent nicht aufbraucht, sie die ersparte
Menge im folgenden Dierteljahre verwenden oder dieselbe ganz oder teil-
weise auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuer-
gebiets Übertragen darf.
Die Einfulr von Malz aus dem Ausland sollte möglichst begünstigt
werden, weshalb die Derordnung auf Malz, das nach ihrem Inkrafttreten
aus dem Ausland eingeführt wird, nicht erstreckt wurde; solches Malz
wird also auf das Kontingent der Bierbrauerei, in der es verwendet
wird, nicht angerechnet. Eine gleiche Vorschrift für die aus dem Ausland
eingehende, für die Dermälzung bestimmte Gerste zu treffen, erschien wegen
der Schwierigkeit der berwachung solcher Gerste nicht angängig.
Wenn die Zrälzereien und die Bierbrauereien gezwungen wären, die
auf Grund früher abgeschlossener Verträge zu liefernden Malzmengen
auch während der Kontingentierung des Walzverbrauchs der Bierbrauereien
im ganzen Umfang zu liefern und abzunehmen, so wäre dadurch der
Sweck der Derordnung wesentlich beeinträchtigt worden. Denn die
Mälzereien Bätten in diesem Falle auch künftig die den Lieferungsverträgen
entsprechenden Malzmengen hergestellt und den zur Abnahme derselben
verpflichteten Bierbrauereien wäre nichts übriggeblieben, als denjenigen
Teil des Malzes, für den sie infolge der Kontingentierung ihres Malz.
verbrauchs keine Derwendung mehr haben, zu lagern, und es würde so
in weitem Umfang eine Derfügbarmachung von Gerste für andere Swecke
als für die Malzbereitung vereitelt worden sein. Die Derordnung hat
des#lb bestimmt, daß, soweit inländisches UMklz auf Grund von vor dem
Inkrafttreten der Derordnung abgeschlossenen Derträgen nach dem
28. Februar 1015 an Bierbrauereien zu liefern ist, statt der vereinbarten
Menge nur eine im Derhältnis des Kontingents geminderte Menge
gefordert und geliefert werden darf. Eine Ausdehnung dieser Dorschrift
auf die Lieferungsverträge über Gerste erschien nicht erforderlich, weil die
Bierbrauereien ohne weiteres in der Lage sein werden, Gerste, zu deren
Abnahme sie durch Lieferungsverträge verpflichtet sind, die sie aber infolge
der Kontingentierung nicht mebr im vollen Umfang verwenden können,
weiter zu veräußern. Auch eine Einbeziehung der Cieferungsverträge
über Bier in die Derordnung ist unterblieben, weil solche Derträge aus
allgemeinen Rechtsgründen durch die Kontingentierung eine Einschränkung
erleiden, und wegen der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden
Derhältnisse.