Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Die Preußische Ausführungsbestimmung vom 23. Februar / 8. März 1915. 687 
Endlich hat die Verordnung, entsprechend einem in der Oraxis 
bestehenden Zedürfnis, die Landeszentralbehörden ermächtigt, anzuordnen, 
daß landesrechtlich festgesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des 
eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung der 
Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werden. 
Hierzu: 
Bestimmungen des preußischen Finanzministers zur Aus- 
führung der Vorschriften in den §§ 1 bis 4 der Verordnung 
vom 15. Februar 1915, betr. Einschränkung der Malzver- 
wendung in den Bierbrauereien (Reichs-Gesetzbl. S. 97). 
Vom 23. Februar/8. März 1915. 
(ZBlZölle 46,76). 
Zu § 1. 
1. Als verwendet im Sinne des § 1 der Verordnung gilt das Malz, 
sobald es nach §7 Abs. 2 des Brausteuergesetzes steuerpflichtig geworden ist. 
2. Weizenmalz ist bei Festsetzung der auf den Monat März 1915 
und die einzelnen Vierteljahre entfallenden Malzmengen mit seinem 
vollen Gewicht anzurechnen. Verwendeter Zucker bleibt außer Betracht. 
3. Die Festsetzung erfolgt auch für ruhende, aber nicht für vollständig 
abgemeldete Bierbrauereien. Ist eine Brauerei in eine andere aufge- 
gangen (Fusion) und deshalb stillgelegt worden, so sind, auch bei gänz- 
licher Abmeldung der eingegangenen Brauerei, die Malzmengen, die sie 
in den für Festsetzung maßgebenden Zeitabschnitten verwendet hat, bei 
Festsetzung der Malzmengen zu berücksichtigen, welche die andere (Üüber- 
nehmende) Brauerei verwenden darf. Indes bedarf es hierzu eines 
begründeten Antrages der übernehmenden Brauerei. 
4. Auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Be- 
günstigung haben nur Brauereien Anspruch, deren jährliche durchschnitt- 
liche Malzuverwendung in den Jahren 1912 und 1913 einhundertsechzig 
Doppelzentner nicht übersteigt, auf die in Satz 3 vorgesehene Vergünstigung 
nur solche, die im Durchschnitt dieser beiden Jahre nicht mehr als 
einhundertsiebenundachtzig Doppelzentner Malz verwendet haben. 
Zu 8 2. 
1. Die Hebestellen haben den Besitzern der in ihrem Bezirk befind- 
lichen Brauereien durch eingeschriebenen Brief die für den Monat 
März 1915 und die folgenden 4 Vierteljahre festgesetzten Malzmengen 
mitzuteilen. Die Festsetzung erfolgt durch das Hauptzollamt. 
2. Die Festsetzung der zulässigen Malzmengen wegen unregel- 
mäßigen Betriebs oder wegen zu geringer Menge für die Monate April 
bis Juni 1915 (5§ 2 Satz 2 und 3 der Verordnung) tritt nur auf Antrag 
ein. Der Antrag ist an das für die Brauerei zuständige Hauptzollamt 
zu richten und muß dort bis zum 20. März 1915 eingehen.
	        
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