Die Preußische Ausführungsbestimmung vom 23. Februar/8. März 1915. 689
Brauerei zuständige Hebestelle. Diese schreibt die übertragene Malz-
menge der Malzmenge der erwerbenden Brauerei zu, bescheinigt die
Zuschreibung auf beiden Ausfertigungen des Antrags und sendet eine
Ausfertigung an die Hebestelle der übertragenden Brauerei zurück. Nach
Benachrichtigung der beteiligten Brauereien dienen die Ausfertigungen
als Belege für die Merkbücher.
Zu 8 4.
Wer für Malz, das nach dem 16. Februar 1915 aus dem Auslande
eingeführt wird, Befreiung von der Vorschrift im § 1 der Verordnung
in Anspruch nehmen will, hat dies der Hebestelle anzuzeigen und sich
den folgenden Überwachungsmaßnahmen zu unterwerfen:
a) Das Malz ist in der Originalverpackung und mit dem Original-=
frachtbrief in die Brauerei einzuführen und an einem von dem Ober-
kontrolleur zu genehmigenden Orte übersichtlich und getrennt von anderem
Malze aufzubewahren. Die Ausschüttung des Malzes darf erst erfolgen,
wenn sich ein Steuerbeamter von der Aufnahme der Sendung in die
Brauerei überzeugt hat.
b) Über den Zu- und Abgang des Malzes ist nach dem entsprechend
zu ändernden Muster des Zuckerverwendungsbuchs (§ 59 der Brausteuer-
Ausführungsbestimmungen) Buch zu führen. Dem Buche sind die über
den Bezug des Malzes vorhandenen Rechnungen, Frachtbriefe usw. bei-
zufügen.
c) Der Oberkontrolleur ist befugt, jederzeit eine Bestandsaufnahme
des ganzen Malzes vorzunehmen.
Bei der Bescheinigung der Abschreibung ist anzugeben, aus welchem
Zeitabschnitte die zu übertragende Menge herrührt.
Literatur.
Merzbacher, Die Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1915, betr. Einschränkung
nefbrauch in den Bierbrauereien, und ihr Einfluß auf die Bierlieferungsverträge,
echt 13 ff.
Aus diesem Aufsatze sind folgende Ausführungen hervorzuheben:
1. Der §6 erstreckt sich nicht auf solche Verträge über Lieferung von Malz,
welche nach dem Inkrafttreten der V. vom 15. Februar 1915 abgeschlossen
werden. Diese Verträge sind von beiden Vertragsteilen in vollem Umfange zu
erfüllen.
2. Die Wirkungen des § 6 äußern sich in sehr weitgehendem Maße in bezug
auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Bierbrauereien und den Wirten. Dort,
wo Bierabnahmeverträge für eine bestimmte Zeit oder bestimmte Mengen vor-
liegen, greift § 275 BB. Platz, und zwar wird in den meisten Fällen eine ob-
jektive Unmöglichkeit der Leistung, nicht bloß ein subjektives Unvermögen der Bier-
brauerei vorliegen. Im einen wie im anderen Falle wird die betreffende Bier-
brauerei von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als sie durch die im
z 1 der V. festgesetzte Einschränkung des Malzverbrauches betroffen wird; denn
es wird ihr infolge gesetzlicher Anordnung die Erfüllung ihrer Vertragspflichten
unmöglich (Recht 08 Nr. 2136, 11 Nr. 294, 479, 13 Nr. 2328; JW. 11 94
Kriegsjahrbuch 1