Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

692 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
81. 
Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mai 1915 in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern 
unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen 
Brauerbund E. V. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum 
1. Juni 1915 zu erstatten. Anzeigen über Malz, das sich mit Beginn 
des 25. Mai 1915 auf dem Transporte befindet, sind unverzüglich nach 
dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus 
dem Ausland eingeführt sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Er- 
stattung der Anzeige anzugeben und auf Verlangen des Deutschen 
Brauerbundes E. V. den Nachweis dafür zu erbringen. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich bei Bierbrauereien auch auf Gerste, 
die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist. 
82. 
Bierbrauereien haben unbeschadet der Vorschriften des § 1 bis zum 
1. Juni 1915 dem Deutschen Brauerbund E. V. anzugeben: 
a) wieviel Malz sie nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 
15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in der Zeit vom 
1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verwenden dürfen 
(Malzkontingent), 
b) wiewiel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915 
zur Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes, 
das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist. 
Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und 
Übernahme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, 
so sind die Anderungen von dem Ubernehmenden innerhalb zwei Wochen 
dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen. 
83. 
Wer Malz im Besitz hat, im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder 
damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch den Deutschen 
Brauerbund E. V. absetzen. Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf 
Aufforderung des Deutschen Brauerbundes E. V. ihm oder den von ihm 
Bezeichneten käuflich zu überlassen. 
Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht: 
a) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebs 
in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nachweis- 
lich für die Herstellung von Malzextrakt und ähnlichen pharmazeu- 
tischen Erzeugnissen oder von Malzkaffee benötigt, 
b) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungs- 
verträgen an Verarbeiter benötigt, die vor dem Inkrafttreten
	        
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