692 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
81.
Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mai 1915 in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern
unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen
Brauerbund E. V. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum
1. Juni 1915 zu erstatten. Anzeigen über Malz, das sich mit Beginn
des 25. Mai 1915 auf dem Transporte befindet, sind unverzüglich nach
dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus
dem Ausland eingeführt sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Er-
stattung der Anzeige anzugeben und auf Verlangen des Deutschen
Brauerbundes E. V. den Nachweis dafür zu erbringen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich bei Bierbrauereien auch auf Gerste,
die mit dem Beginne des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist.
82.
Bierbrauereien haben unbeschadet der Vorschriften des § 1 bis zum
1. Juni 1915 dem Deutschen Brauerbund E. V. anzugeben:
a) wieviel Malz sie nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom
15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in der Zeit vom
1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verwenden dürfen
(Malzkontingent),
b) wiewiel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mai 1915
zur Bierbrauerei verwendet haben mit Ausnahme solchen Malzes,
das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mai 1915 durch Abgabe und
Übernahme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert,
so sind die Anderungen von dem Ubernehmenden innerhalb zwei Wochen
dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.
83.
Wer Malz im Besitz hat, im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder
damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch den Deutschen
Brauerbund E. V. absetzen. Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf
Aufforderung des Deutschen Brauerbundes E. V. ihm oder den von ihm
Bezeichneten käuflich zu überlassen.
Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht:
a) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebs
in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nachweis-
lich für die Herstellung von Malzextrakt und ähnlichen pharmazeu-
tischen Erzeugnissen oder von Malzkaffee benötigt,
b) auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von Lieferungs-
verträgen an Verarbeiter benötigt, die vor dem Inkrafttreten