700 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
8 24.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke
des Kommunalverbandes zulässigerweise nach §22 entfernt ist, was
innerhalb des Bezirkes des Kommunalverbandes an Betriebe mit
Kontingent (§ 20 Abs. 1) geliefert ist, und was von solchen Betrieben
nach § 6 Abs. 2 verarbeitet werden darf.
8§ 25.
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nachträglich, daß das Ernte-
ergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (§ 19), so hat er die Hälfte
des Üüberschusses der Reichsfuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer
Aufforderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
zur Verfügung zu stellen; dabei finden § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 24
Anwendung.
8 26.
Jeder Kommunalverband hat der Reichsfuttermittelstelle bis zum
5. jedes Monats, erstmals bis zum 5. August 1915, nach einem von ihr
festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im letzten Monat in
sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen
ist, sowie welche außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten
seines Bezirkes eingetreten sind.
§ 27.
Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines
Kontingents Gerste verarbeiten, verarbeiten lassen und zur Verarbeitung
erwerben. Auf das Kontingent sind anzurechnen die Vorräte an Gerste
und Malz, die ein Betriebsunternehmer am 1. Oktober 1915 besitzt,
oder die er nach § 6 Abs. 2 aus seinen Vorräten verarbeiten darf, bei
einer Bierbrauerei jedoch nicht die Malzvorräte, die nach dem 15. Fe-
bruar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind.
Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei
haben, dürfen in dieser nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im Durch-
schnitt der beiden letzten Jahre in ihr vermälzt haben.
§ 28.
Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerste erworben, verarbeitet
oder verarbeiten lassen oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet
oder verarbeiten lassen, als nach seinem Kontingent (§ 27 Abs. 1) zu-
lässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Be-
schaffung der Heeresverpflegung. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an
ihre Stelle der Wert.
8 29.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste
oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste
oder Malz aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der