Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

700 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
8 24. 
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke 
des Kommunalverbandes zulässigerweise nach §22 entfernt ist, was 
innerhalb des Bezirkes des Kommunalverbandes an Betriebe mit 
Kontingent (§ 20 Abs. 1) geliefert ist, und was von solchen Betrieben 
nach § 6 Abs. 2 verarbeitet werden darf. 
8§ 25. 
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nachträglich, daß das Ernte- 
ergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (§ 19), so hat er die Hälfte 
des Üüberschusses der Reichsfuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer 
Aufforderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung 
zur Verfügung zu stellen; dabei finden § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 24 
Anwendung. 
8 26. 
Jeder Kommunalverband hat der Reichsfuttermittelstelle bis zum 
5. jedes Monats, erstmals bis zum 5. August 1915, nach einem von ihr 
festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im letzten Monat in 
sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen 
ist, sowie welche außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten 
seines Bezirkes eingetreten sind. 
§ 27. 
Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines 
Kontingents Gerste verarbeiten, verarbeiten lassen und zur Verarbeitung 
erwerben. Auf das Kontingent sind anzurechnen die Vorräte an Gerste 
und Malz, die ein Betriebsunternehmer am 1. Oktober 1915 besitzt, 
oder die er nach § 6 Abs. 2 aus seinen Vorräten verarbeiten darf, bei 
einer Bierbrauerei jedoch nicht die Malzvorräte, die nach dem 15. Fe- 
bruar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind. 
Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei 
haben, dürfen in dieser nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im Durch- 
schnitt der beiden letzten Jahre in ihr vermälzt haben. 
§ 28. 
Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerste erworben, verarbeitet 
oder verarbeiten lassen oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet 
oder verarbeiten lassen, als nach seinem Kontingent (§ 27 Abs. 1) zu- 
lässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Be- 
schaffung der Heeresverpflegung. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an 
ihre Stelle der Wert. 
8 29. 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste 
oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste 
oder Malz aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.