702 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
3. wer der Vorschrift des § 32 zuwiderhandelt.;
4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Abs. 2
auferlegt sind.
8 36.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung
von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Ver-
folgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
8 37.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 29 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An-
gaben macht.
IV. Ausführungsvorschriften.
8 38.
Erweist. sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontingent
(5 20 Abs. 1) in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm
durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestim-
mungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb
schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde
bewirkt keinen Aufschub.
§ 39.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als zuständige Behörde
und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an-
zusehen ist.
8 40.
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
V. Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 41.
Vorräte an Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf
Grund der Verordnungen vom 9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139)