Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

702 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
3. wer der Vorschrift des § 32 zuwiderhandelt.; 
4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Abs. 2 
auferlegt sind. 
8 36. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider 
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung 
von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Ver- 
folgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
8 37. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 29 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen 
verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An- 
gaben macht. 
IV. Ausführungsvorschriften. 
8 38. 
Erweist. sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontingent 
(5 20 Abs. 1) in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm 
durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb 
schließen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde 
bewirkt keinen Aufschub. 
§ 39. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. 
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als zuständige Behörde 
und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an- 
zusehen ist. 
8 40. 
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
V. Übergangs- und Schlußvorschriften. 
§ 41. 
Vorräte an Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf 
Grund der Verordnungen vom 9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139)
	        
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