Die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 11. März 1915. 703
und vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) noch für das Reich
beschlagnahmt sind, und infolge dieser Beschlagnahme in den Betrieben
der Besitzer weder verwendet noch verarbeitet werden dürfen, sind mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Kommunalverband be-
schlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Die Kommunalverbände
haben diese Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung zur Verfügung zu stellen.
8 42.
Der Reichskanzler kann weitere Übergangsvorschriften erlassen.
§ 43.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste,
die nach dem 12. März 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Ge-
biet. Gerste, die aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H. geliefert werden.
8 44.
Wer der Vorschrift des § 43 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark bestraft.
§ 45.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom
9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) sowie die Anderung dieser Ver-
ordnung vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) werden auf-
gehoben.
b) Die Preußischen Ausführungsbestimmungen (zur Bundes-
ratsverordnung vom 9. März 1915) vom 11. März 1915.
(.. 82.).
I. Behörden.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind
die Stadt= und Landkreise.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für
Berlin der Oberpräsident.
„Zuständige Behörde“ im Sinne der §8§ 8, 9 und 11 der Bundes-
ratsverordnung sind die Magistrate, Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
und Gutsvorsteher.
*) Die Ausführungsbestimmungen zu der neuen Verordnung vom 28. Juni 1915
sind noch nicht erlassen.