Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. 705
Zu § 10: Bei den bis zum 5. jeden Monats vorzulegenden An-
zeigen über die im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen
in gewerblichen Betrieben handelt es sich um die Vorräte an inländischer
Gerste. Es ist hierbei er stmalig von den am 12. März 1915 nach der
Anzeige vorhanden gewesenen Vorräten, später von der letzten Vor-
ratsnachweisung auszugehen.
Wegen der aus dem Ausland eingeführten Gerste wird auf § 32
der Verordnung verwiesen.
Zu §8 11: Auf die Befugnis der Ortsbehörden, zur Nachweisung
der Angaben die Vorrats= und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen
zu untersuchen und die Bücher prüfen zu lassen, wird besonders hin-
gewiesen.
Zu 8 13: Die Landräte rechnen sofort die ihnen zugegangenen
Ortslisten zu einer Kreissumme auf und senden diese Kreisliste mit der
Bescheinigung, daß alle Gemeinden des Kreises darin enthalten sind,
bis zum 31. März 1915 in je einer Ausfertigung an das Ministerium
des Innern und an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung in Berlin W, Abgeordnetenhaus, ein.
Als Formular kann die Ortsliste benutzt werden, wobei die Spalten 2
bis 5 unausgefüllt bleiben. Die Kreisliste braucht nur die sich für den
Kommunalverband ergebende Endsumme zu enthalten.
Die Stadtkreise senden bis zum gleichen Zeitpunkte je eine Aus-
fertigung ihrer Ortslisten an die gleichen Stellen.
Schlußbestimmungen.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündi-
gung in Kraft.
VII. 1. Bekauntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Haser vom 28. Juni 1915.7)
. 393.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
§ 1.
Der im Reich angebaute Hafer wird mit der Trennung vom Boden
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk er gewachsen
ist. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mengkorn und
Mischfrucht, worin sich Hafer befindet.
) Diese Verordnung tritt nach § 26 mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, dessen
Bestimmung noch aussteht, jedoch demnächst zu erwarten ist, an die Stelle der Verordnungen
vom 13. Februar, 24., 31. März 1915 (REl. 81, 182, 200). Von dem Abdrucke dieser
alten Verordnungen über den Verkehr mit Hafer ist deshalb abgesehen.
Kriegsjahrbuch. 45