708 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen
pflichtwidrig unterläßt;
4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zu-
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht.
II. Enteignng.
8 10.
Erfolgt die Übereignung des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig
(56 Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zustän-
digen Behörde auf den Kommunalverband übertragen werden, in dessen
Bezirk er sich befindet. Beantragt dieser die Ubereignung an eine andere
Person, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der An-
ordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen:
a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen (§ 6 Abs. 2 a) eine
vom Bundesrate zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen
anzurechnen, die seit der Beschlagnahme verfüttert worden sind
(§6 Abs. 2a);
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut nach dem Maß-
stab von § 6 Abs. 2b;
c) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich der Be-
sitzer in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Sandhafer
befaßt hat. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu über-
wachen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das
Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet
wird.
§ 11.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen
Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes
gerichtet werdemn; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages
nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich
veröffentlicht wird.
§ 12.
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises
für Hafer sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach An-
hörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde
endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen
des Verfahrens zu tragen hat.