Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. 709
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem
höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchst-
preises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
§ 13.
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder
die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis
der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
§ 14.
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus
der Verwahrungspflicht (§ 13) ergeben, entscheidet endgültig die höhere
Verwaltungsbehörde.
§ 15.
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer
(§ 10 Abs. 2b) oder den ihm belassenen Saathafer (5 10 Abs. 2c) ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet,
oder wer der Verpflichtung des § 13, Vorräte zu verwahren und pfleg-
lich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Verbranuchsregelnng.
§ 16.
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den
ihnen gehörigen, ihnen übereigneten (8 10) oder überwiesenen (8 17)
Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Ein-
hufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwirtschaftlicher Be-
triebe herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu be-
rechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten.
Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu diesem Ausgleich
bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kür-
zung der auf die Einhufer entfallenden Mengen auch an Besitzer von
anderen Spann= und Zuchttieren Hafer abgeben.
§ 17.
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vor-
handenen Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht er-
forderlich sind (überschußverbände), auf Erfordern der Reichsfutter-
mittelstelle den Überschuß der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung zur Verfügung zu stellen.
Diese deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf:
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung;