710 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs, u. Futtermittel, Höchstpreise.
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die
nötigen Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zu-
schußverbändez);
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten.
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung ihres Beirats
Futterzulagen für Bergwerks= und Gestütspferde sowie für Deckhengste
gewähren.
Ausnahmsweise kann sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder
mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses:
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligen;
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die
für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen
überweisen.
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr
geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abgeben.
8 18.
Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung
wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmel-
dungen durch die Reichsfuttermittelstelle bei den Kommunalverbänden
angefordert.
Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Überschuß-
verbänden mehr als deren Überschuß über den Eigenbedarf sowie auch
von Zuschußverbänden Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im
Bezirke dieser Verbände befinden, die der Enteignung unterliegen. Die
gelieferten Mengen werden später auf Antrag dem liefernden Verbande
bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet.
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle
dafür zu sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer aus-
gedroschen wird (8 3).
§ 19.
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfuttermittelstelle auf
Antrag der nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durchschnitt
der letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein
Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilung kann nur nach Maßgabe der
jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1. November 1915 be-
ansprucht werden.
§ 20.
Für die nach den §8§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstands-
preis zu vergüten. Als Einstandspreis gilt der dem Besitzer gezahlte
Preis (vgl. § 12) zuzüglich einer Entschädigung für Vermittelung, Sack-
leihgebühr und sonstige Unkosten, die jedoch 6 Mark für die Tonne zu-
züglich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel-