Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

710 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs, u. Futtermittel, Höchstpreise. 
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die 
nötigen Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zu- 
schußverbändez); 
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten. 
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung ihres Beirats 
Futterzulagen für Bergwerks= und Gestütspferde sowie für Deckhengste 
gewähren. 
Ausnahmsweise kann sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder 
mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürfnisses: 
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligen; 
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die 
für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen 
überweisen. 
Endlich kann sie Hafer, der zur Verfütterung an Pferde nicht mehr 
geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abgeben. 
8 18. 
Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung 
wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmel- 
dungen durch die Reichsfuttermittelstelle bei den Kommunalverbänden 
angefordert. 
Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Überschuß- 
verbänden mehr als deren Überschuß über den Eigenbedarf sowie auch 
von Zuschußverbänden Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im 
Bezirke dieser Verbände befinden, die der Enteignung unterliegen. Die 
gelieferten Mengen werden später auf Antrag dem liefernden Verbande 
bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet. 
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle 
dafür zu sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer aus- 
gedroschen wird (8 3). 
§ 19. 
Den Nährmittelfabriken wird von der Reichsfuttermittelstelle auf 
Antrag der nachgewiesene Jahresverbrauch an Hafer im Durchschnitt 
der letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein 
Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilung kann nur nach Maßgabe der 
jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1. November 1915 be- 
ansprucht werden. 
§ 20. 
Für die nach den §8§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstands- 
preis zu vergüten. Als Einstandspreis gilt der dem Besitzer gezahlte 
Preis (vgl. § 12) zuzüglich einer Entschädigung für Vermittelung, Sack- 
leihgebühr und sonstige Unkosten, die jedoch 6 Mark für die Tonne zu- 
züglich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel-
	        
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