Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Die Preuß. Ausführungsanw. (z. Bundesratsverordn. v. 13. Febr. 1915) v. 16. Febr. 1915. 713 
B. Ausführungsbestim mungen. 
I. Behärden. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind 
die Stadt= und Landkreise. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für 
Berlin der Oberpräsident. 
Wo die Verordnung von der „zuständigen Behörde spricht, ist 
darunter in den Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Magistrat 
(Oberbürgermeister) zu verstehen. 
Gemeindevorstände sind die Gemeindeobrigkeiten nach den 
Städte- und Landgemeindeordnungen. 
II. Zu Abschnitt I der Verordunng. 
Zu § 1. Gemenge, in dem sich Hafer befindet und das nicht aus- 
schließlich aus Gerste und Hafer besteht, bleibt, soweit es nicht durch die 
Bekannt machung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide 
vom 25. Januar 1915 erfaßt wird, von der Beschlagnahme frei, wenn 
es mit seinen anderen Bestandteilen zusammengewachsen ist. 
Zu 8 3. Auf das Verfütterungsverbot von Hafer an andere Tiere, 
als Einhufer, wird besonders hingewiesen. Die von den Landeszentral- 
behörden zugelassenen Ausnahmen werden für die beschlagnahmten 
Vorräte hinfällig. 
Zu § 4 Abs. Sa. Das hiernach den Haltern von Pferden und an- 
deren Einhufern gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in 
ihrem Besitze befindlichen Beständen erfolgen. Die Halter von Pferden 
sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Zuweisung eines höheren 
Quantums angesichts der Knappheit der Vorräte nicht gerechnet 
werden kann, und daß sie deshalb auf eine zweckmäßige Einteilung 
ihres Haferfutters Bedacht nehmen müssen. 
Zu § 4 Abs. 3b. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für 
einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner für 
das Hektar sind von den Landräten (Oberbürgermeistern) bis zum 
25. Februar d. J. den für ihren Bezirk zuständigen Landwirtschafts- 
kammern vorzulegen: Die Landwirtschaftskammern haben die Anträge 
einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen und nur dann den Oberpräsi- 
denten, im Regierungsbezirk Sigmaringen dem dortigen Regierungs- 
präsidenten weiterzugeben, wenn sie nach sorgsamer Prüfung ein drin- 
gendes wirtschaftliches Bedürfnis anerkennen. Die Weitergabe erfolgt 
in Form einer Ubersicht, aus der sich der Kommunalverband, für welchen 
die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt wird, sowie der über das 
Normalsaatgut von 150 kg für das Hektar für den einzelnen Kommunal= 
verband erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die UÜbersichten der Land- 
wirtschaftskammern sind bis zum 1. März den Oberpräsidenten einzu-
	        
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