Die Preuß. Ausführungsanw. (z. Bundesratsverordn. v. 13. Febr. 1915) v. 16. Febr. 1915. 713
B. Ausführungsbestim mungen.
I. Behärden.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind
die Stadt= und Landkreise.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für
Berlin der Oberpräsident.
Wo die Verordnung von der „zuständigen Behörde spricht, ist
darunter in den Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Magistrat
(Oberbürgermeister) zu verstehen.
Gemeindevorstände sind die Gemeindeobrigkeiten nach den
Städte- und Landgemeindeordnungen.
II. Zu Abschnitt I der Verordunng.
Zu § 1. Gemenge, in dem sich Hafer befindet und das nicht aus-
schließlich aus Gerste und Hafer besteht, bleibt, soweit es nicht durch die
Bekannt machung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide
vom 25. Januar 1915 erfaßt wird, von der Beschlagnahme frei, wenn
es mit seinen anderen Bestandteilen zusammengewachsen ist.
Zu 8 3. Auf das Verfütterungsverbot von Hafer an andere Tiere,
als Einhufer, wird besonders hingewiesen. Die von den Landeszentral-
behörden zugelassenen Ausnahmen werden für die beschlagnahmten
Vorräte hinfällig.
Zu § 4 Abs. Sa. Das hiernach den Haltern von Pferden und an-
deren Einhufern gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in
ihrem Besitze befindlichen Beständen erfolgen. Die Halter von Pferden
sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Zuweisung eines höheren
Quantums angesichts der Knappheit der Vorräte nicht gerechnet
werden kann, und daß sie deshalb auf eine zweckmäßige Einteilung
ihres Haferfutters Bedacht nehmen müssen.
Zu § 4 Abs. 3b. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für
einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner für
das Hektar sind von den Landräten (Oberbürgermeistern) bis zum
25. Februar d. J. den für ihren Bezirk zuständigen Landwirtschafts-
kammern vorzulegen: Die Landwirtschaftskammern haben die Anträge
einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen und nur dann den Oberpräsi-
denten, im Regierungsbezirk Sigmaringen dem dortigen Regierungs-
präsidenten weiterzugeben, wenn sie nach sorgsamer Prüfung ein drin-
gendes wirtschaftliches Bedürfnis anerkennen. Die Weitergabe erfolgt
in Form einer Ubersicht, aus der sich der Kommunalverband, für welchen
die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt wird, sowie der über das
Normalsaatgut von 150 kg für das Hektar für den einzelnen Kommunal=
verband erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die UÜbersichten der Land-
wirtschaftskammern sind bis zum 1. März den Oberpräsidenten einzu-