Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

714 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise. 
reichen. Die Entscheidung über die Anträge wird den Oberpräsidenten 
(Regierungspräsidenten in Sigmaringen) übertragen. Im Falle der 
Genehmigung werden sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung bis zum 5. März weitergegeben. Diese überweist 
den Mehrbedarf, soweit angängig, entweder durch Freigabe der Mengen 
aus verfügbaren Beständen des Kommunalverbandes selbst oder aus 
anderen Bezirken. 
Zu § 4 Abs. 3c. Der Nachweis, daß es sich um Saathafer handelt, 
gilt immer dann als geführt, wenn anerkannte Saatgutwirtschaften den 
Hafer liefern. Diese sind im gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeiger 
für den Güter= und Tarifverkehr veröffentlicht (Sondernummer vom 
5. September 1914). Händlern, die Saathafer zum Zwecke des Weiter- 
verkaufs beziehen, ist derselbe von den Saatgutwirtschaften oder Land- 
wirten in plombierten Säcken zu liefern. Er ist mit diesem Verschluß 
weiterzugeben. Saatgutwirtschaften, Händler und Landwirte haben 
den Verbleib des verkauften Saathafers der zuständigen Behörde unter 
Bezeichnung des Erwerbers nachzuweisen. 
Zu § 4 Abs. 34. Hier kommen Verkäufe an Halter von Pferden 
und anderen Einhufern in Höhe des Mindestguantums von 300 kg für 
einen Einhufer in Betracht. 
Zu § 4e. Die hier erteilte Erlaubnis gewährt kein Anrecht auf Ver- 
arbeitung des ganzen im Besitze der gewerblichen Unternehmer be- 
findlichen Vorrates an inländischem Hafer; vielmehr kann erforder- 
lichenfalls auch auf diese Mengen durch Enteignung zurückgegriffen 
werden. Wegen des aus dem Auslande eingeführten Hafers wird auf 
den § 27 der Verordnung verwiesen. 
Bei den bis zum 5. jeden Monats vorzulegenden Anzeigen über die 
monatlichen Veränderungen ist erstmalig von den am 1. Februar 1915 
nach der Deklaration vorhanden gewesenen Vorräten, später von der 
letzten Monatsnachweisung auszugehen. 
III. Zu Abschnitt 1I der Verordnung. 
Zu § 8 Abs. 2a. Zunächst können nur diejenigen Halter von 
Pferden und anderen Einhufern in Betracht kommen, die das Quantum 
von 300 kg besitzen; bei der Anrechnung der bereits verfütterten (8 4 
Abs. Za) Mengen ist von der Deklaration auszugehen und die Differenz 
zwischen den in ihr enthaltenen Angaben und den zur Zeit der Ent- 
eignung vorhandenen Vorräten unter Berücksichtigung der Abgänge 
durch Verkäufe und des Bedarfs an Saathafer zu ermitteln. 
Zu § 8 Abs. 3. Durch diese Vorschrift wird die Ausgleichsbefugnis 
des Kommunalverbandes zur Versorgung der nicht im Besitze der 
Mindestmenge von 300 kg befindlichen Halter von Pferden und anderen 
Einhufern mit dieser Menge sowie mit dem erforderlichen Saatgut fest-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.