718 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchftpreise.
auf Ubernahme muß der Bezugsvereinigung in der Zeit vom 1. bis 15. Juni
5 unter genauer Angabe der Menge und Art durch eingeschriebenen
Brief zugestellt werden. In diesem Falle ist dem zur Dberlassung Ver-
pflichteten für die Lagerkosten und die Versicherung für die Zeit nach
dem 31. Mai 1915 bis zur Dbernahme eine Vergütung von 3 Pfennig
für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat zu zahlen. Wird
der Nachweis erbracht, daß die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird
dieser Betrag vergütet. Der Preis ist mit 1 vom Hundert über den je-
weiligen Reichsbankdiskont für die Zeit vom 15. Juni 1915 bis zur Be-
zahlung zu verzinsen. Die Versandverfügung muß dem zur Uberlassung
Verpflichteten so rechtzeitig zugestellt sein, daß er in der Lage ist,
sein Lager bis zum 15. Juli 1915 zu räumen.
*s 3a
Soweit nicht der Fall des § 3 Abs. 2 vorliegt, ist die Bezugsvereinigung
verpflichtet, die Mengen, deren käufliche Dberlassung sie verlangt (55 2
und 3), spätestens bis zum 30. November 1915 einschließlich zu über-
nehmen.
Die zur Uberlassung Verpflichteten (S8 2 und 3) haben auf Verlangen
der Bezugsvereinigung die Mengen, die diese von ihnen übernommen hat,
zu verwahren und gegen Feuersgefahr zu versichern; sie können die
Mengen ungetrennt von den ihnen verbleibenden Mengen aufbewahren.
wenn die gesonderte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Auf-
wendungen möglich ist. Für die Verwahrung und Versicherung erhalten
sie bei Zucker und Zuckerfutter 3 Pfennig, bei Melasse 2 Pfennig für je
50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat. Wird der Nachweis er-
bracht, daß die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird dieser Betrag
vergütet. Als Ubernahme im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Erteilung
des Verwahrungsauftrags (Satz 1).
84.
Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Fabriken, Anstalten, Gewerbe-
treibenden und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse,
sofern diese nicht Verbraucher sind, sind verpflichtet, am 25. Februar
1915 der Bezugsvereinigung anzuzeigen, welche Vorräte der im 81
bezeichneten Erzeugnisse sie besitzen oder im Gewahrsam haben. Vor-
räte unter zehn Doppelzentner unterliegen der Anzeigepflicht nicht.
§ 5.
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr über-
nommene Ware binnen 14 Tagen nach der Dbernahme (§5§8 3 und 3a)
einen angemessenen Preis zu zahlen; im Falle des § 3 mub indessen die
Zahlung spätestens bis zum 15. Juli 1915 erfolgen. Dabei darf der
Preis für das Kilogrammprozent Zucker im Rohzucker und in den
Nachprodukten 22,2 Pfennig, in der Melasse 16 Pfennig ab Verlade-