Bek üb. zuckerh. Futtermittel v. 12. Feb. 15 m. d. Ander. d. Bek. v. 15. Apr./27. Mai 15. 719
stelle der Fabrik oder des Lagers frei Wagen ohne Verpackung nicht
übersteigen. In saurer Melasse erniedrigt sich der Preis für das Kilo-
grammprozent Zucker um 1 Pfennig.
Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogramm-
prozent Zucker um 1 Pfennig.
Im Melassemischfutter erhöht sich der Preis für das Kilogramm-
prozent Zucker um 14 (früher 12) Pfennig bei Mischung mit Stroh-
häcksel und um 7 (früher 5) Pfennig bei Mischung mit Torfmull.
Wenn die Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Preis bei
Rohzucker, Nachprodukten und vergälltem Zucker um 1 Pfennig, bei
Torfmelasse um 2,25 Pfennig, bei Häckselmelasse um 3,5 Pfennig für
das Kilogrammprozent Zucker. Dabei ist angenommen, daß der Roh-
zucker bei einem Rendement von 88 Prozent durchschnittlich 95 Prozent
Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von 75 Prozent
durchschnittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweifelfalle wird
der Zuckergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowie des durch
Vergällung daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation fest-
gestellt.
Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent
angenommen. Im Zweifelsfalle wird der Zuckergehalt der Melasse
und des daraus hergestellten Melassemischfutters nach vorheriger In-
version nach der Kupfermethode ermittelt.
Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen, als den im Abk. 3
genannten, ist in gewerblichen Betrieben vom 1. März 1915 ab un-
zulässig.
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf
13 (früher 12) Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel
16 (früher 15) Mark für 100 Kilogramm ausschließlich (früher ein-
schließlich) Sack nicht übersteigen. Bei Lieferung mit Sack erhöhen sich
die Preise um 2 Mark für 100 Kilogramm.
Bei Lieferung in Leihbsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung
von 10 Pfennig auf den Zentner Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pfennig
auf den Zentner Melassefutter und von 20 Pfennig auf den Zentner Schnitzel
sowie für jeden folgenden Tag eine Vergütung von ½ Pfennig auf den Zentner
EBohzucker, Zuckerfutter oder Melassefutter und von ¾ Pfennig auf den
Zentner Schnitzel zu zahlen. Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurück-
geliefert, so sind die Verlader berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr
die Säcke zu einem Preise von 80 Pfennig auf den Zentner Rohzucker,
Zuckerfutter oder Melassefutter und zu einem Preise von 1,50 Mark auf
den Zentner Schnitzel in Rechnung zu stellen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so entscheidet
die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.