724 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Verpflichtete zu liefern hat. Ist über die für Kesselwagen oder Fässer
zu zahlende Vergütung (Anordnungen des Reichskanzlers vom 26. Fe-
bruar 1915 zu 1) zu entscheiden, so ist der Regierungspräsident zu-
ständig, in dessen Bezirk der Besitzer des Beförderungsmittels seine
gewerbliche Niederlassung hat.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt-
und Landbkreise.
II. Einzelbestimmungen.
Zu § 5. Bei Entscheidungen über die Angemessenheit des Preises
wird in erster Linie die Güte des Erzeugnisses zu prüfen sein. Da-
neben bleibt jedoch die Verwertbarkeit zu berücksichtigen, d. h. ob und
wieweit die Herstellung eines fertigen Futtermittels aus dem Er-
zeugnis im einzelnen Falle besondere Aufwendungen erfordert. Handelt
es sich z. B. um Melasse und ist zur Lieferung eine der im § 2 Absl. 2
aufgeführten Fabriken oder Anstalten verpflichtet, so wird der Preis
verschieden bemessen werden müssen, je nachdem, ob die Melasse bei
dem Lieferungspflichtigen zu Futterzwecken verarbeitet werden kann
oder ob sie zunächst noch nach einem anderen Orte verbracht werden
muß. Kann oder will der Lieferungspflichtige die Mischung nicht an
Ort und Stelle vornehmen, wird er sich einen Abschlag vom Preise
gefallen lassen müssen, der den infolgedessen entstehenden Mehr-
aufwendungen ungefähr entspricht.
Vor der Entscheidung sind beide Parteien zu hören. Ob Sach-
verständige aus den beteiligten Kreisen zuzuziehen sind, wird von den
Umständen des einzelnen Falles abhängen.
Zu § 10. Anträge auf Anordnung von Zwangsmaßregeln sind
von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte bei dem zu-
ständigen Regierungspräsidenten zu stellen. Ergibt die Prüfung die
Berechtigung des Antrags, so ist unverzüglich die geforderte Lieferung
oder Überlassung anzuordnen und nötigenfalls mit den gesetzlichen
Zwangsbefugnissen aus §§ 132 ff. des Landesverwaltungsgesetzes durch-
zusetzen. Angesichts der Dringlichkeit der Futtermittelversorgung wird
dabei stets anzunehmen sein, daß die Ausführung ohne Nachteil für
das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden kann (§ 53 des Landes-
verwaltungsgesetzes).
III. Unterverteilung durch die Kommunalverbände.
Die Verteilung der den Kommunalverbänden überwiesenen Futter-
mittel an die Verbraucher wird den Verbänden ohne nähere Vor-
schrift überlassen. Es wird erwartet werden dürfen, daß diese sich eine
den örtlichen Verhältnissen entsprechende, gerechte Unterverteilung an-
gelegen sein lassen und die wirtschaftlichen Bedürfnisse gebührend be-
rücksichtigen werden. Wie dies durch die Ausführungsanweisung vom
16. d. Mts. für die Haferverteilung bereits vorgeschrieben worden ist,