726 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
3. Zuckerrüben dürfen an Rüben verarbeitende Zuckerfabriken zur
Zuckerherstellung geliefert werden.
4. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürfen 76 vom Hundert der
Schnitzel, frisch oder getrocknet, auch mit Melasse angetrocknet, an
die Rüben liefernden Landwirte zurückliefern.
83.
Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalenderjahrs in
Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs
vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern unter
Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die An-
zeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahrs, erstmalig
zum 5. Oktober 1915, zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für
frische Zuckerrüben und die Fälle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie gilt
ferner nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ihnen
gelieferten Schnitzel.
Zuckerfabriken haben bis zum 1. September 1915 anzuzeigen, welche
Mengen Melasse und Rübenschnitzel sie im September 1915 voraus-
sichtlich herstellen werden. Sodann haben sie bis zum 5. Tage jedes
Kalendervierteljahrs anzuzeigen, welche Mengen sie in dem laufenden
Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen werden. Hierbei ist an-
zugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund von §2 Abs. 2 Nr. 4 an die
Rüben liefernden Landwirte zurückliefern.
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange
sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maß-
gabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können.
8 4.
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben sie der
Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren
Abruf zu verladen.
Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren
käufliche Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie
Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.
Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugs-
vereinigung sind ausgenommen:
1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert
und hierzu benutzt werden;
2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund von §2 Abs. 2 Nr. 3
an die Rüben bauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen
im eigenen Betriebe verfüttert werden;
3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen
werden, verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden.