Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

726 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
3. Zuckerrüben dürfen an Rüben verarbeitende Zuckerfabriken zur 
Zuckerherstellung geliefert werden. 
4. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürfen 76 vom Hundert der 
Schnitzel, frisch oder getrocknet, auch mit Melasse angetrocknet, an 
die Rüben liefernden Landwirte zurückliefern. 
83. 
Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalenderjahrs in 
Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs 
vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern unter 
Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die An- 
zeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahrs, erstmalig 
zum 5. Oktober 1915, zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für 
frische Zuckerrüben und die Fälle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie gilt 
ferner nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ihnen 
gelieferten Schnitzel. 
Zuckerfabriken haben bis zum 1. September 1915 anzuzeigen, welche 
Mengen Melasse und Rübenschnitzel sie im September 1915 voraus- 
sichtlich herstellen werden. Sodann haben sie bis zum 5. Tage jedes 
Kalendervierteljahrs anzuzeigen, welche Mengen sie in dem laufenden 
Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen werden. Hierbei ist an- 
zugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund von §2 Abs. 2 Nr. 4 an die 
Rüben liefernden Landwirte zurückliefern. 
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange 
sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maß- 
gabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können. 
8 4. 
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben sie der 
Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren 
Abruf zu verladen. 
Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren 
käufliche Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie 
Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. 
Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugs- 
vereinigung sind ausgenommen: 
1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert 
und hierzu benutzt werden; 
2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund von §2 Abs. 2 Nr. 3 
an die Rüben bauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen 
im eigenen Betriebe verfüttert werden; 
3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen 
werden, verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden.
	        
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