Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915. 727
85.
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen
4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu
bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen,
welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt
die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereini-
gung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung
vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigen-
tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt
ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen
4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der
Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu
verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht
die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertvermin-
derung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die
zuckerhaltigen Futtermittel bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich
zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält
dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt wird. Der
Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststel-
lungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfalle hat er
den Zustand nachzuweisen.
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges
(Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt
werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnis-
mäßigen Aufwendungen möghlich ist.
86.
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr ab-
genommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht über-
steigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs-
behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der
Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2
Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die
endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Bezugs-
vereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu
zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf
Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Be-