728 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
hörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person über-
tragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigen-
tum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
87.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung
der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht.
88.
Beim Verkaufe zuckerhaltiger Futtermittel an den Verbraucher ist
ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von den nach § 6 zu zahlenden
Preisen zuzüglich der Transportkosten und anderer barer Auslagen
zulässig. Von dem Aufschlag entfallen auf die Bezugsvereinigung ½,
auf den Weiterverkäufer 3/m.
89.
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als
Vermittelungsvergütung zurückbehalten.
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem
Ausland zu verwenden. UÜber den etwa verbleibenden Rest verfügt der
Reichskanzler.
8 10.
Die Bezugsvereinigung darf die zuckerhaltigen Futtermittel nur an
Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen
nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle aufzustellenden Grund-
sätzen abgeben.
§ 11.
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten
Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedin-
gungen und Preise vorzuschreiben.
§ 12.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres-
verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesell-
schaft m. b. H.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf zucker-
haltige Futtermittel, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt
worden sind.
§ 13.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwal-
tungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist.