Kriegsteilnehmerschuzgesetz vom 4. August 1914. 82. 57
juristischen Personen im wesentlichen gleichartigen formalen Behandlung der
offenen Handelsgesellschaft im Zivilprozeß. Auch die Absicht des Gesetzgebers,
die zur freiesten Auslegung des Gesetzes verwertet werden dürfte, führt nicht zur
Anwendung des Kriegsgesetzes auf die offene Handelsgesellschaft als einer dem
Sinne gemäßen. Das Gesetz will nur die physischen Personen und nur gegen die
unmittelbaren Nachteile ihrer Behinderung an der eigenen Führung des Rechts-
streits schützen. Berücksichtigt man, daß die persönliche Beteiligung eines Gesell-
schafters, namentlich auch des Geschäftsführers, der zudem der einzige Gesellschafter
sein kann, bei der Gmb. eine der Beteiligung des Mitgliedes einer offenen
Handelsgesellschaft sehr oft gleiche, ja erheblichere ist und daß der Gesetzgeber für
diese wichtige Organisation keinen Kriegsschutz angeordnet hat, so würde es bedenklich
sein, die auf die theoretische Bezeichnung der offenen Handelsgesellschaft als
Prozeßpartei für zutreffend erachtete Gesetzesfassung zu der weiteren Auslegung
zu verwerten und den mit dem Kriegsschutze verbundenen Eingriff in den Rechts-
kreis nicht nur der Prozeßgegner, sondern auch der anderen Teilnehmer der offenen
Handelsgesellschaft auszudehnen. Demnach hält der Senat als der Fassung und
Absicht des Gesetzes die Auslegung entsprechend, wonach das Gesetz auf Prozesse
(und Konkurse) der offenen Handelsgesellschaft keine Anwendung findet und den
kriegsbeteiligten Gesellschaftern eine nach Lage des besonderen Falles nötige Hilfe
im Prozesse nur etwa nach §§ 228 und 247 3PO. gewährt werden kann.
u#.Leipz3. 15 152 5 (Celle I): Bei der Gesellschaft des bürger-
lichen Rechts ist die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nach § 736 ZPO.
nicht eher möglich, als bis gegen alle Gesellschafter ein Urteil ergangen ist. Der
im Felde befindliche Gesellschafter kann also bei der Aufnahme des Verfahrens gegen
ihn durch etwaige begründete Einwendungen nicht nur die Vollstreckung in sein
Privatvermögen, sondern auch die in das Gesellschaftsvermögen hindern. Ferner
ist zu beachten, daß der Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft wegen
einer Forderung gegen diese auch einzelne Gesellschafter verklagen kann, ohne daß
diese gegenüber der Klage aus den Vorschriften der §§ 709 f. BGB. über die
Gemeinschaftlichkeit der Geschäftsführung und Vertretung Einwendungen herleiten
können. Damit würde es nicht im Einklange stehen, wenn man bei einer gegen
alle gerichteten Klage im Falle, daß bei einem Gesellschafter die Voraus-
setzungen für die Aussetzung gegeben sind, den übrigen das Recht gewähren
wollte, auch für sich Aussetzung zu verlangen.
ux. Recht 14 732 (Stuttgart): Der § 2 findet auf offene Handelsgesellschaften
jedenfalls dann keine Anwendung, wenn nicht sämtliche vertretungsberechtigte
Gesellschafter nach Maßgabe des § 2 verhindert sind.
XX. DJZ. 15 115, Recht 15 112 Nr. 239, 272, Leipz3. 15 69, Nr. 9 (Colmar IV.:
Bei einer Kommanditgesellschaft ist die Aussetzung des Verfahrens unzulässig,
wenn nur ein Gesellschafter im Felde steht.
un. DTZ. 14 1306 (Braunschweig): Ob bereits die Kriegsbehinderung eines
von zwei Inhabern einer offenen Handelsgesellschaft die Aussetzung gemäß 82
Kch G. vom 4. August 1914 rechtfertigen würde, ist bestritten. Teilweise wird
diese Frage verneint, teilweise bejaht. Allein, wenn man sich auch wenigstens für
den hier vorliegenden Fall, wo auch der kriegsbehinderte Teilhaber geschäfts-
führender Mitgesellschafter ist, der bejahenden Ansicht anschließen muß, so folgt
daraus noch nicht, daß der Vertagungsantrag gerechtfertigt ist, wenn die Partei
von ihrer Aussetzungsbefugnis keinen Gebrauch macht. Der Antrag ist dann ohne
Rücksicht auf den Kriegszustand zu beurteilen. Dabei kommt ausschlaggebend in
Betracht, daß es sich hier nur um Rechtsfragen und die Auslegung von Urkunden
handelt. Auch wenn also der Briefwechsel zwischen den Gesellschaftern zurzeit
erschwert sein sollte, würde aus der Fortführung des Prozesses der Klägerin kein