Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. 735
809.
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als
Vermittelungsvergütung zurückbehalten.
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem
Ausland zu verwenden. Uber den etwa verbleibenden Rest verfügt der
Reichskanzler.
8 10.
Die Bezugsvereinigung darf die Gegenstände der im § 1 genannten
Art nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler be-
stimmten Stellen nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle ab-
geben.
§ 11.
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten
Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedin-
gungen und Preise vorzuschreiben.
§ 12.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres-
verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesell-
schaft m. b. H.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegen-
stände der im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nach
dem 31. März 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind.
§ 13.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwal-
tungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist.
8 14.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. wer dem 82 zuwider Gegenstände der im 81 genannten Art in
anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen
Landwirte absetzt;
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Be-
handlung (§ 5 Abs. 2) zuwiderhandelt;
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen
nicht nachkommt;
5. wer den nach § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.