Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. 735 
809. 
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als 
Vermittelungsvergütung zurückbehalten. 
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem 
Ausland zu verwenden. Uber den etwa verbleibenden Rest verfügt der 
Reichskanzler. 
8 10. 
Die Bezugsvereinigung darf die Gegenstände der im § 1 genannten 
Art nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler be- 
stimmten Stellen nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle ab- 
geben. 
§ 11. 
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten 
Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedin- 
gungen und Preise vorzuschreiben. 
§ 12. 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres- 
verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesell- 
schaft m. b. H. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegen- 
stände der im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nach 
dem 31. März 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind. 
§ 13. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwal- 
tungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung 
anzusehen ist. 
8 14. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem 82 zuwider Gegenstände der im 81 genannten Art in 
anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte absetzt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Be- 
handlung (§ 5 Abs. 2) zuwiderhandelt; 
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen 
nicht nachkommt; 
5. wer den nach § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt.
	        
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