736 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Oöchstpreise.
8 15.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung
Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser
Verordnung auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus-
zudehnen.
§ 16.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915
(RBl. 195) und die Verordnung vom 27. Mai 1915 zur Anderung dieser
Verordnung (Rl. 315) sind am 1. Juli 1915 außer Kraft getreten (Bek.
des Reichskanzlers vom 29. Juni 1915, Rl. 412).—
IX. Bekanntmachung über das Füttern der Tiere
auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen.
Vom 21. Jannar# 1915.
(RGBl. 30.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Rinder, mit Ausnahme von Kälbern, und Schafe dürfen auf
Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen nur mit
Rauhfutter gefüttert werden.
8§ 2.
Schweine, die auf Schlachtviehmärkten und zum Marktverkauf auf
Schlachtviehhöfen oder Schlachthöfen eingestellt sind, dürfen während
des Zeitraums von 12 Uhr Mittags des dem Markttag vorhergehenden
Tages bis zum Marktschluß nicht gefüttert werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden können diesen Zeitraum abkürzen.
Soweit ein Füttern von Schweinen nach Abs. 1 und 2 zulässig
ist, darf Kraftfutter nur bis zu einem Kilogramm, und zwar Gerste
oder Gerstenschrot nur bis zu einem halben Kilogramm, täglich für
das Tier verfüttert werden.
§ 3.
Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften, soweit sie die Be-
stimmungen der §§ 1 und 2 verschärfen.
84.
8
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus—
führung dieser Verordnung.