Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

738 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
E 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 8 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; 
er kann die Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft setzen. 
Hierzu: 
à) Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verbot des 
Vorverkaufs von SOlfrüchten der Erute des Jahres 1915. 
Vom 22. Juni 1915. 
(RGBl 345.) 
Auf Grund des §2 der Verordnung über das Verbot des Vor- 
verkaufs der Ernte 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: 
Kaufverträge über Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Leinsamen 
und Mohn aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 sind nichtig. 
Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordnung 
geschlossen sind. 
b) Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verbot des 
Vorverkaufs von Erzengnisfen der Kartoffeltrocknerei sowie 
der Kartoffelstärkefabrikation aus der inländischen Ernte des 
Jahres 1915. Vom 7. Juli 1915. 
(RKößl. 419). 
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorver- 
kaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 
17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: 
Kaufverträge über Kartoffelflocken, Kartoffelschnitzel Kartoffelscheiben, 
Kartoffelgrießb), Kartoffelwalzmehl, feuchte und trockene Kartoffelstärke 
sowie Kartoffelstärkemehl aus der inländischen Kartoffelernte des Jahres 
1915 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung 
dieser Verordnung geschlossen sind. 
XI. Bekanntmachung, betreffend den Wochenmarktverkehr. 
Vom 2. März 1915. 
(&Gl. 125.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 1. 
Durch die Marktordnung (7§ 69 der Gewerbeordnung) kann der 
gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs 
auf dem Marktplatz beschränkt und der Handel mit Gegenständen des
	        
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